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Rechtsgrundlagen kommunaler Gleichstellungsarbeit

Der Arbeitsauftrag der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten resultiert aus verschiedenen Gesetzen und Verordnungen. Die Grundlagen sind in der Charta der Vereinten Nationen und auf europäischer Ebene im Römischen und im Amsterdamer Vertrag gelegt.

Rechtliche Verankerung auf nationaler, Landes- und gemeindlicher Ebene findet sich unter anderm im

Grundgesetz Artikel 3
"Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf Beseitigung bestehender Nachteile hin."

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
"
Ziel des Gesetzes ist es, Benachteiligungen aus Gründen (…) des Geschlechts (…) zu verhindern oder zu beseitigen.“

Schleswig-Holsteinische Verfassung Artikel 9
„Die Förderung der rechtlichen und tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern ist Aufgabe des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der anderen Träger der öffentlichen Verwaltung. Insbesondere ist darauf hinzuwirken, dass Frauen und Männer in kollegialen öffentlich-rechtlichen Beschluss und Beratungsorganen zu gleichen Anteilen vertreten sind.“

Gemeindeordnung Schleswig-Holstein § 2 Absatz 3
"Zur Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Mann und Frau haben die Gemeinden mit eigener Verwaltung Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. Die Gleichstellungsbeauftragte ist in Gemeinden mit mehr als 15.000 Einwohnerinnen und Einwohnern hauptamtlich tätig, (… )“

Gesetz zur Gleichstellung der Frauen im öffentlichen Dienst
"Dieses Gesetz dient der Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern. Es fördert die Gleichstellung der Frau im öffentlichen Dienst insbesondere durch

  1. die Schaffung von Arbeitsbedingungen, die für beide Geschlechter die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ermöglichen,
  2. die Kompensation von Nachteilen, die vor allem Frauen als Folge der geschlechtsspezifischen Arbeitsteilung erfahren,
  3. die gerechte Beteiligung von Frauen an allen Lohn-, Vergütungs- und Besoldungsgruppen so wie Gremien."
    (...)

Hauptsatzung Stadt Eckernförde § 9
(…) Sie (die Gleichstellungsbeauftragte ist dabei insbesondere in folgenden Aufgabenbereichen tätig:

  • Einbringung frauenspezifischer Belange in der Arbeit der Ratsversammlung und der von der Bürgermeisterin oder Bürgermeister geleiteten Verwaltung,
  • Prüfung von Verwaltungsgrundlagen auf ihre Auswirkungen auf Frauen, z. B. auch bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes,
  • Mitwirkung an Personalentscheidungen
  • Mitarbeit bei Initiativen zur Verbesserung der Situation von Frauen in der Stadt
  • Anbieten von Sprechstunden und Beratung für Frauen
  • Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen, Institutionen, Betrieben und Behörden, um gleichstellungsspezifische Belange wahrzunehmen

(…)

Weitere rechtlichen Grundlagen und Erläuterungen sind auf der Seite Gesetzesgrundlagen zusammengestellt.