Stadt Eckernförde

Hilfsnavigation

Inhalt

Allgemeines zur Gleichstellungsarbeit

Logo des Frauenbüros EckernfördeAuch im 21. Jahrhundert gilt immer noch die Tatsache, dass die Gleichberechtigung von Frauen keine gesellschaftliche Realität geworden ist.

  • Frauen werden im Beruf häufig schlechter bezahlt als Männer und haben geringere Berufs- und Aufstiegschancen.
     
  • Mädchen und junge Frauen haben trotz besserer Schulabschlüsse weniger Zugang zu qualifizierten Ausbildungsplätzen.
     
  • Frauen sind in viel stärkerem Maße als Männer vielfältigen Formen der Gewalt ausgeliefert - zu Hause, in der Öffentlichkeit und am Arbeitsplatz.
     
  • Auch wenn Frauen berufstätig sind, tragen sie den überwiegenden Anteil an der Familienarbeit.
     
  • Frauen sind kaum an Entscheidungsprozessen in Politik und Wirtschaft beteiligt.

Rechtliche Grundlagen der Gleichstellungsarbeit

Zur Aufhebung der Benachteiligung wurde deswegen im November 1994 der Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes um folgenden Satz ergänzt:

„Der Staat fördert die Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin".

Seit April 1990 besteht in Schleswig-Holstein aufgrund der Veränderung der Kommunalverfassung die Pflicht, eine Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. Die Grundlage hierfür bildet die Gemeindeordnung, in der es in § 2 Absatz 3 heißt:

„Zur Verwirklichung des Grundrechtes der Gleichberechtigung von Mann und Frau haben die Gemeinden mit einer eigenen Verwaltung eine Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. Die Gleichstellungsbeauftragte ist in Gemeinden mit mehr als 15.000 Einwohnerinnen und Einwohnern hauptamtlich tätig. Alles weitere regelt die Hauptsatzung."

Eine weitere gewichtige Rechtsgrundlage dieser Arbeit ist das Gesetz zur Gleichstellung der Frauen im öffentlichen Dienst (GstG) des Landes Schleswig Holstein vom 13. Dezember 1994.

Mit Ratsbeschluß von 1987 und Änderung der Hauptsatzung der Kommune richtete Eckernförde die Stelle einer Gleichstellungsbeauftragten ein.

Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten

§ 9 der Hauptsatzung der Stadt Eckernförde Gleichstellungsbeauftragte (§ 2 Absatz 3 GO)

(1) Die Gleichstellungsbeauftragte ist hauptamtlich tätig. Anderweitige dienstliche oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen dürfen ihr nicht übertragen werden.

(2) Zwischen dem Antrag auf Widerruf der Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten und dem Wirksamwerden des Widerrufs muß mindestens ein Zeitraum von sechs Wochen liegen. Vor Beschlußfassung ist die Gleichstellungsbeauftragte zu hören. § 626 BGB bleibt unberührt.

(3) Die Gleichstellungsbeauftragte trägt auf Grundlage örtlicher Gegebenheiten zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Stadt Eckernförde bei. Sie ist dabei insbesondere in folgenden Aufgabenbereichen tätig:

  • Einbringung frauenspezifischer Belange in die Arbeit der Ratsversammlung und der Verwaltung,
  • Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkungen für Frauen,
  • Mitwirkung an Personalentscheidungen,
  • Mitarbeit an Initiativen zur Verbesserung der Situation von Frauen in der Stadt,
  • Anbieten von Sprechstunden und Beratung für Frauen,
  • Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen, Institutionen, Betrieben und Behörden.

(4) Die Gleichstellungsbeauftragte ist in Ausübung ihrer Tätigkeit an fachliche Weisungen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nicht gebunden. Sie unterliegt aber der allgemeinen Dienstaufsicht der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.

(5) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister sowie alle Ämter der Verwaltung haben die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres Aufgabenbereiches an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, daß deren Initiativen, Anregungen, Vorschläge, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie Auskünfte zu erteilen.
Vorlagen und Protokolle zu Sitzungen der Ratsversammlung und der Ausschüsse sind ihr zuzuleiten. Bei nicht angemessener Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten kommt es im Ausschuß auf Antrag der Gleichstellungsbeauftragten zu keiner Beschlußempfehlung. Die Angelegenheit ist nach Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten neu zu behandeln. Eilige Beschlußempfehlungen sind ohne Aufschub möglich.

(6) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in ihrem Aufgabenbereich eigene Öffentlichkeitsarbeit betreiben. Dabei ist sie an Weisungen nicht gebunden. Sie kann an den Sitzungen der Ratsversammlung und der Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für nichtöffentliche Sitzungen.
Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen sind ihr rechtzeitig bekanntzugeben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie kann im Rahmen ihres Aufgabenbereiches eigene Beschlußvorlagen zur Beratung in den Ausschüssen erstellen. Die Vorlagen sind der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zuzuleiten.

(7) Anfragen aus der Mitte der Ratsversammlung sollen von der Gleichstellungsbeauf-tragten in der darauffolgenden Sitzung der Ratsversammlung beantwortet werden.

(8) Die Gleichstellungsbeauftragte hat der Ratsversammlung jährlich vor den Haushaltsberatungen ein Konzept zur Gleichstellungsarbeit in Eckernförde vorzulegen. Es soll insbesondere eine Analyse des Ist-Zustandes, Zielvorstellungen für eine den örtlichen Verhältnissen angepaßte Gleichstellungsarbeit und ein Arbeitsprogramm beinhalten, das die Initiativen und Maßnahmen zur Realisierung der Zielvorstellungen beschreibt. Das Konzept ist jährlich fortzuschreiben und den wandelnden Gegebenheiten anzupassen. Zugleich mit dem Konzept hat die Gleichstellungsbeauftragte der Ratsversammlung einen Tätigkeitsbericht vorzulegen. Aus dem Bericht soll hervorgehen, welche Initiativen und Maßnahmen im Berichtszeitraum ergriffen wurden, welche konzeptionellen Überlegungen ihnen zugrunde liegen und welche Wirkungen erzielt worden sind.