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Datum: 06.01.2026

Beseitigung von Schnee und Eis auf öffentlichen Verkehrsflächen vor Privatgrundstücken sowie Rückschnittmaßnahmen

Mit dem Einzug frostiger Temperaturen kommt es zu Schneefällen und Eisbildung.
Im Rahmen der Straßenreinigungspflicht ist jede Grundstückseigentümerin und jeder Grundstückseigentümer verpflichtet, Schnee und Eis auf der öffentlichen Verkehrsfläche vor dem Grundstück in einer begehbaren Mindestbreite von einem Meter zu räumen bzw. abzustreuen.

Dies gilt auch, wenn kein öffentlicher Gehweg, sondern eine gemeinsame Verkehrsfläche für alle Verkehrsteilnehmer vor dem Grundstück vorhanden ist (beispielweise in „verkehrsberuhigten Bereichen“).

Bei Schneefall oder Eisbildung ist zu beachten, dass eine Räumung und Glättebeseitigung der öffentlichen Gehwege und begehbaren Seitenstreifen in der Zeit von 08.00 bis 20.00 Uhr nach Bedarf und kontinuierlich erfolgen muss.


Nach 20.00 Uhr fallender Schnee ist bis 08.00 Uhr des Folgetages zu beseitigen.


Bei der Glättebeseitigung ist darauf zu achten, dass möglichst kein Salz gestreut wird, sondern abstumpfende Stoffe – wie Sand oder Splitt - verwendet werden, die der Umwelt keinen Schaden zufügen.
Auf Streusalz ist nur in besonderen Ausnahmefällen zurückzu-greifen, so zum Beispiel bei Eisregen (Blitzeis) oder an besonders gefährlichen vereisten Stellen (etwa Treppen).
Eiszapfen an Regenrinnen und Dachüberständen stellen über Verkehrsflächen eine große Gefahr für Passanten dar und sind umgehend von den verantwortlichen Grundstückseigentümern zu beseitigen.

Die Stadt Eckernförde bittet der satzungsrechtlichen Reinigungspflicht in dem erforderlichen Umfang nachzukommen, damit ein gefahrloses Passieren der öffentlichen Gehwege und Seitenstreifen im Stadtgebiet gewährleistet ist.

Die Stadt Eckernförde bittet zudem darauf zu achten, dass die Anpflanzungen auf Privatgrundstücken nicht in den öffentlichen Raum ragen und Geh- und Radwege möglichst in voller Breite nutzbar sind.
Das Winterhalbjahr eignet sich optimal für massivere Rückschnitte hinter der Grundstücksgrenze, sodass auch im Frühjahr und Sommer Beeinträchtigungen vermieden werden können.


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