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Datum: 17.02.2023

Gehölzschnitt bei Hecken und Gebüschen

Die Abteilung Naturschutz der Stadtverwaltung Eckernförde ruft dazu auf, vorausschauende Überlegungen zum Rückschnitt von in den öffentlichen Verkehrsraum wachsenden Gehölzen vorzunehmen.

Es ist nach § 39 Bundesnaturschutzgesetz verboten, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Ganzjährig zulässig ist nur der Rückschnitt zur Beseitigung des Zuwachses. Das weitergehende Einkürzen stellt im oben genannten Zeitraum eine Ordnungswidrigkeit dar. Dies kann mit Ansprüchen an die Verkehrssicherheit in Konflikt geraten.

Von Vorteil ist darum der vorausschauende Rückschnitt in der Zeit vom 1. Oktober bis zum letzten Februartag. Wenn im Winter ein etwas stärkerer Rückschnitt erfolgt, kann dies einen behutsameren Rückschnitt in der Vegetationszeit ermöglichen. Damit wird bestmöglich ein durch starken Rückschnitt bedingtes Freilegen von Vogelnestern in der Brut- und Aufzuchtzeit von Vögeln vermieden.

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