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Verdachtsgebiete der Stadt Eckernförde

In der Ratsversammlung vom 04. Juli 2007 wurde das Bauamt damit beauftragt, eine Vorlage zu erstellen, aus der die baurechtliche Problematik von Wohngebieten ersichtlich wird, in denen eine Beurteilung von Bauvorhaben nach § 34 BauGB zu einer möglicherweise ungewollten oder nicht gebietsverträglichen Binnenverdichtung führen könnte.

Aufgrund baulicher Entwicklungen und Veränderungstendenzen im Stadtgebiet sind zunächst aktuelle, dem Bauamt bekannte Anfragen und Vorgänge zusammengetragen und anhand dieser Informationen sogenannte ´Verdachtsgebiete´ herausgearbeitet worden.

Folgende Beurteilungskriterien wurden bei der Bestimmung der ´Verdachtsgebiete´ herangezogen, die sich in der Regel überlagern:

  • Gebiete mit überwiegend Wohnnutzung mit teilweise sehr großen bzw. tiefen Grundstücken und geringer baulicher Grundstücksausnutzung (große Hausgartenbereiche)
  • ältere, gewachsene Wohngebiete, in denen ein Generationswechsel zu beobachten/ zu erwarten ist
  • Wohngebiete mit überwiegendälterem Wohngebäudebestand in hervorragenden Lagen, in denen sich Wohnungsneubauten, insbesondere mit mehreren Wohneinheiten, lukrativ vermarkten lassen
  • Wohngebiete mit bekanntem Veränderungsdruck (Baugenehmigungen, Voranfragen zu Neubebauungen mit Wohnen)

Aufgabe der Verwaltung

Anhand städtebaulich relevanter Kriterien (Bebauung, Grundstück, Eigentum, Erschließung, Nutzung, Grün- und Freiflächen, Gelände, Naturschutz, Ortsbild, Denkmalschutz, Sozialstruktur, städtebaul. Anforderungen) wird seitens der Verwaltung dargestellt, ob eine bauliche Verdichtung im § 34- Gebiet baurechtlich möglich ist und daraus folgernd, ob eine Verdichtung als gebietsverträglich beurteilt werden kann. Abschließend wird eine Empfehlung für bzw. gegen eine B- Plan- Aufstellung ausgesprochen.

Bei der Prüfung und der Beurteilung der Wohngebiete wurde berücksichtigt, dass mit der Neufassung des BauGB beabsichtigt wird, die Innenentwicklung in den Gemeinden zu stärken. DerGesetzgeber räumt einer Verdichtung in bereits bebauten Gebieten den Vorrang vor einer Inanspruchnahme von neu erschlossenem Bauland an den Siedlungsrändern ein.

Die Gemeinden haben Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Das Planerfordernis ist aus den Belangen des §1 Abs.6 BauGB abzuleiten.

 Ziel

Die Fraktionen sollen auf der Grundlage der Untersuchungsergebnisse nach erfolgter Ortsbesichtigung in jedem Einzelfall darüber beraten, ob eine planungsrechtliche Steuerung durch Bebauungspläne erfolgen soll.