Inhalt

Bauordnung

Allgemeine Informationen zur Aufgabe

Baugenehmigungen im Stadtgebiet von Eckernförde werden durch die Bauaufsicht der Stadt Eckernförde erteilt.

Welche Vorhaben baugenehmigungs- beziehungsweise bauanzeigepflichtig sind, ist durch die Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO) geregelt. Diese regelt auch die Einzelheiten der Genehmigung.

Neben anderen vielen Vorschriften unterliegt die Beurteilung eines Vorhabens den Vorschriften der §§ 30 - 37 Baugesetzbuch (BauGB) (planungsrechtliche Zulässigkeit).
Hinsichtlich dieser Beurteilung ist es von Bedeutung, ob Ihr Grundstück im Bereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes (B-Plan) liegt oder nicht.
Inwieweit Ihr Grundstück durch einen B-Plan überplant ist, können Sie bei den angegebenen Mitarbeitern erfragen.
Die B-Pläne können während der Öffnungszeiten des Rathauses in der Bauaufsicht oder direkt online ( B-Pläne) eingesehen werden.

Sollte Ihr Grundstück nicht mit einem B-Plan überplant sein, ist das Vorhaben nach § 34 (Innenbereich) oder § 35 (Außenbereich) BauGB zu beurteilen.
Die Beurteilung nach § 34 BauGB richtet sich nach der tatsächlich vorhandenen städtebaulichen Situation.
Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewährt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

Außenbereich im Sinne des BauGB (§ 35) ist der Teil des Gemeindegebietes, der außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines qualifizierten Bebauungsplanes und außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegt.

Die Landesbauordnung sieht  vier verschiedene Verfahrensarten vor: §§ 63, 67, 68 und 69 LBO.