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Jahresabschlüsse

Nach § 44 Abs. 1 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik (GemHVO-Doppik) hat die Stadt Eckernförde zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und der in der GemHVO-Doppik enthaltenen Maßgaben aufzustellen.

Nach Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt beschließt die Ratsversammlung über den Jahresabschluss und über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrages.