Inhalt

Bürgerbeteiligung

Leistungsnummer: 99030002058001

Die Möglichkeiten der Mitwirkung durch Bürger/innen ergeben sich aus Art. 20 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 Grundgesetz. Demnach gilt für die Bundesrepublik Deutschland das Prinzip der repräsentativen Demokratie. Die Willensbildung erfolgt in erster Linie durch gewählte Vertreter/innen und nicht direkt durch das Volk.

Jede Bürgerin und jeder Bürger hat umfassende Möglichkeiten, in ihrer/seiner Gemeinde oder in ihrem/seinem Kreis aktiv mitzuwirken. Dazu gehört die Wahl der Gemeinde- oder Stadtvertretung und in Kreisen auch die des Kreistags. Auch hauptamtliche Bürgermeister/innen werden direkt gewählt.

Daneben bieten die Gemeinde- und die Kreisordnung auch noch weitere Wege zur Mitgestaltung an:

  • Bürgerbegehren und Bürgerentscheide,
  • Einwohnerversammlungen, -fragestunden und -anträge,
  • Beiräte.

Auch Kinder und Jugendliche haben die Chance zur Mitwirkung.

Ferner existieren über verschiedene Anhörungs-, Einwendungs-, und Beschwerderechte weitere Elemente der Bürgermitwirkung. Auf staatlicher Ebene können die Bürger/innen zudem ihr Petitionsrecht (eine Petition ist zum Beispiel eine Anregung oder Beschwerde) gegenüber dem Petitionsausschuss des Landtages ausüben.

Einwohnerbeteiligung

Die Stadt Eckernförde verfolgt das Ziel Bürgerinnen und Bürger bei städtischen (Planungs-) Vorhaben stärker zu beteiligen und eine Kultur der Beteiligung in Eckernförde fest zu verankern. Dazu hat eine trialogische Arbeitsgruppe bestehend aus Vertretern der Bürgerschaft, der Kommunalpolitik sowie der Verwaltung innerhalb von anderthalb Jahren Leitlinien erarbeitet, die letztlich in eine Satzung der Stadt Eckernförde überführt wurde.

Mehr Informationen zu Ideen und beteiligungsfähigen Vorhaben der Stadt Eckernförde werden aktuell auf der Plattform für Enwohnerbeteiligung bereit gestellt.

An wen muss ich mich wenden?

An die Gemeinde-, Amts-, Stadt- oder Kreisverwaltung.

Mit Ihren Petitionen wenden Sie sich bitte an den Petitionsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages.

Rechtsgrundlage

Art. 20 Abs. 2, Art. 28 Abs. 1, Art. 17 Grundgesetz.

Was sollte ich noch wissen?

Weitere Informationen zu Bürgerrechten erfahren Sie auf den Internetseiten des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein (MIB).
 

Teaser

Bürgerbeteiligung ist die aktive Mitwirkung von Bürger/innen an politischen Entscheidungen und/oder Planungsprozessen.