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Allgemeine Informationen zur Aufgabe

Ziel des Bildungspaketes ist es, Kindern aus finanziell schwachen Familien die Teilnmahme an notwendigen Bildungs- und Weiterbildungsangeboten zu ermöglichen. Eltern haben die Möglichkeit vom Staat eine zusätzliche finanzielle Förderung für ihre Kinder zu beantragen. Ein Recht auf diese Unterstützung haben alle Empfänger von Hartz IV, Sozialhilfe, Wohngeld oder Bezieher des Kinderzuschlags. 

Folgende Bereiche werden gefördert/bezuschusst:

  • Die Teilhabe der Kinder am sozialen und kulturellen Leben, z. B. im Sportverein oder in der Musikschule, wird mit monatlich 10 Euro gefördert.
  • Die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf wird mit 150 Euro jährlich (100 Euro für das erste, 50 Euro für das zweite Schulhalbjahr) gefördert.
  • Für ergänzende angemessene Lernförderung werden Kosten übernommen, soweit diese für die Erreichung festgelegter Lernziele erforderlich ist.
  • Für eintägige Ausflüge in Schulen und Kindertagesstätten werden die Kosten in tatsächlicher Höhe erstattet.
  • Für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen schulrechtlicher Bestimmungen werden die Kosten in tatsächlicher Höhe übernommen.
  • Für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung von Schülerinnen und Schülern sowie Kindern in Schulen, Kindertagesstätten oder Horten wird ein Zuschuss gezahlt.
  • Die erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen für Schülermonatskarten werden übernommen, soweit diese nicht zumutbar aus dem Regelsatz zu bestreiten sind.

Weitere Informationen zum Bildungspaket finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS).

Anträge und Hinweise

Bitte bringen Sie folgende Unterlagen mit:

 Kinder haben Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie bzw. ihre Eltern

  •  leistungsberechtigt nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld) sind,
  •  Sozialhilfe nach dem SGB XII oder Leistungen nach dem  Asylbewerberleistungsgesetz,
  •  Wohngeld oder den Kinderzuschlag nach dem BKKG beziehen.

Wo beantrage ich die Leistungen?

Wer Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld bekommt, wendet sich an das zuständige Jobcenter. Für Familien die Sozialhilfe, Leistungen nach dem Asylbewerberleisungsgesetz, Wohngeld oder Kinderzuschlag erhalten, ist in der Regel die Stadt- oder Gemeindeverwaltung vor Ort zuständig.

Rechtliche Grundlagen

Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011.