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Sich bei der Erstellung eines Bebauungsplans beteiligen

Leistungsnummer: 99012011042000

Der Bebauungsplan enthält Festsetzungen, die die Art und das Maß der baulichen Nutzung, des überbaubaren Bereiches und der Verkehrsflächen betreffen.

Der qualifizierte Bebauungsplan setzt rechtsverbindlich fest, welche baulichen und sonstigen Anlagen auf einem Grundstück zulässig sind. Festsetzungen werden unter anderem getroffen:

  • zur Art der baulichen Nutzung (zum Beispiel Wohn-, Misch-, Gewerbegebiet),
  • zum Maß der baulichen Nutzung (zum Beispiel Geschoss- und Grundflächenzahl, Höhe, Zahl der Vollgeschosse),
  • zur Bauweise (offene oder geschlossene Bauweise),
  • zur überbaubaren Grundstücksfläche sowie
  • zu den Verkehrsflächen.

Der einfache Bebauungsplan, der nicht die Voraussetzungen eines qualifizierten Bebauungsplans erfüllt, enthält nur einzelne Festsetzungen als verbindliche Regelungen und wird durch die Regelungen der unterstützend anzuwendenden §§ 34 und 35 Baugesetzbuch (BauGB) ergänzt.

Ein Bebauungsplan wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen. Danach wird er durch Bekanntmachung rechtsverbindlich.

Die Wirkung des rechtskräftigen Bebauungsplans für den Bauherrn ist zweifach: Einerseits gibt er die einzelnen Baugrundstücke "zur Bebauung frei", andererseits enthält er die rechtlichen, allgemein verbindlichen Schranken für die Bebauung der Grundstücke.

Allgemeine Informationen zur Aufgabe

Sie möchten wissen, welche Bebauungsmöglichkeiten auf Ihrem Grundstück oder auf dem Grundstück, das Sie erwerben möchten, bestehen?

Die oben genannten Mitarbeiter/-innen des Bauamtes können Ihnen diese Frage in städtebaulicher Hinsicht beantworten und Ihnen nähere Informationen geben.

Die Bebauungsmöglichkeiten sind abhängig von der Lage des Grundstücks. Hierbei sind drei grundsätzliche Möglichkeiten zu unterscheiden:

1. Das Grundstück liegt im Bereich eines Bebauungsplanes.
Dann legt der Bebauungsplan Art und Maß der zulässigen baulichen Nutzung fest.
Entspricht ein Bauantrag den Festsetzungen des Bebauungsplanes, wird die Baugenehmigung erteilt.

2. Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, aber innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile.
Dann richtet sich die Zulässigkeit nach § 34 Baugesetzbuch; bedeutet, das Vorhaben muss sich in die vorhandene Bebauung einfügen. Einzelheiten können Ihnen die oben genannten Mitarbeiter/-innen erläutern.

3. Das Grundstück liegt im Außenbereich.
Hier sind in der Regel nur die in § 35 Baugesetzbuch genannten privilegierten Vorhaben zulässig; das ist insbesondere dann der Fall, wenn das Vorhaben einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient.
Nähere Auskünfte erhalten Sie bei den oben genannten Mitarbeiter/-innen.

 

Nähere Informationen zu den Bebauungsplan-Gebieten im Eckernförder Stadtgebiet erhalten Sie hier.

 

3. Abschnitt

Aufstellungsverfahren eines Bebauungsplanes

Dieser Verfahrensablauf gilt auch für die Änderung und die Aufhebung eines Bebauungsplanes.

 

Aufstellungsbeschluss

( § 2 Abs. 1 BauGB)

  • Aufstellungsbeschluss der Gemeindevertretung in öffentlicher Sitzung; vorherige Grundlagenermittlung erforderlich; Ausschluss befangener Ratsmitglieder; ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses in Amtsblatt oder Tageszeitung
   

Frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung

( § 3 Abs. 1 BauGB)

  • Darlegung der Ziele und Zwecke der Planung in einer Informationsveranstaltung; Planauflage als Alternative; Erörterungsmöglichkeiten
   
Frühzeitige Beteiligung der Behörden

(§ 4 Abs. 1 BauGB)
  • Behörden und Stellen, die ihrerseits öffentliche Aufgaben oder Planungen wahrnehmen, wie beispielsweise die Naturschutzbehörde, werden aufgefordert, sich zum Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zu äußern
    
Beteiligung der Behörden

(§ 4 Abs. 2 BauGB)
  • Behörden und Stellen, die ihrerseits öffentliche Aufgaben oder Planungen wahrnehmen, wie beispielsweise die Naturschutzbehörde,
 
  • Denkmalschutzbehörde oder Wasserbehörde; Einbindung in das Verfahren; „Abwägungs-Materialien"
Benachrichtigung der Nachbargemeinden

( § 2 Abs. 2 BauGB)

  • soweit Auswirkungen durch die Planung auf Nachbargemeinden zu erwarten sind; Abstimmungspflicht der Bauleitpläne von Nachbargemeinden
Umweltprüfung und - bericht

(§ 2 Abs. 4 BauGB)
  • für die Belange des Umweltschutzes wird eine 
    Umweltprüfung durchgeführt, in der die      voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Es ist daher von der Gemeinde für jeden Bebauungsplan der Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung festzulegen. Der Umweltbericht bildet gem. § 2 a BauGB einen gesonderten Teil der Begründung.
   

Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

  • nur für solche Bebauungspläne vorgeschrieben, die der Zulassung von Vorhaben dienen, für die eine UVP vorgesehen ist
 
  • Feststellung der Auswirkungen der Planung auf die Umwelt; Prüffaktoren sind Flora, Fauna, Boden, Grundwasser, Klima, Luft und Landschaftsbild; unselbständiges Verfahren
Eingriffs-/ Ausgleichs-Bilanzierung

( § 8a BNatSchG, 1a BauGB)

  • Erfassung und Bewertung des durch die Umsetzung des Bebauungsplanes verursachten Eingriffes in Natur und Landschaft; Ausgleichsmaßnahmen im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes oder an anderer Stelle des Gemeindegebietes; „Öko-Konto”
   
öffentliche Auslegung

( § 3 Abs. 2 BauGB)

  • öffentliche Auslegung des Planentwurfes mit Begründung und ggf. Grünordnungsplan auf die Dauer von 1 Monat; bei wiederholter Auslegung Begrenzung auf 14 Tage
 
  • Recht auf Einsichtnahme besitzt jede natürliche oder juristische Person; nicht auf Bürger der Gemeinde begrenzt
 
  • Bedenken und Anregungen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift; Behandlung der Bedenken und Anregungen vor Satzungsbeschluss; Abwägungsgebot
 
  • Benachrichtigung der Behörden von der öffentlichen Auslegung des Planentwurfes
Satzungsbeschluss

(§10 BauGB)

  • für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplanes maßgebender Beschluss der Gemeindevertretung in öffentlicher Sitzung; „Befangenheitsfrage"
   

Ausfertigung

  • schriftliche Bestätigung über die Identität des Bebauungsplanes mit der dem Satzungsbeschluss zugrundeliegenden Fassung
   

Rechtskraft

(§ 10 BauGB)

  • Herbeiführung der Rechtswirksamkeit des Bebauungsplanes durch ortsübliche Bekanntmachung im Amtsblatt oder in der Tageszeitung; Rechtskraft am Tag der ortsüblichen Bekanntmachung; Ersatzverkündung, Bereithaltung des Bebauungsplanes für Einsichtnahme durch Bürger
 
  • vorherige Einholung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bei nicht mit dem Flächennulzungsplan konformen Bebauungsplänen
   

Vereinfachtes Änderungsverfahren

(§ 13 BauGB)

  • Wegfall der frühzeitigen Öffentlichkeits-beteiligung, der Beteiligung der Behörden und der öffentlichen Auslegung; eingeschränktes Beteiligungsverfahren der Betroffenen

Weitere Informationen

zum Thema Bebauungsplan

Übersicht der Bebauungspläne im Eckernförder Stadtgebiet

Rechtsgrundlage

  • §§ 8 bis 10 Baugesetzbuch (BauGB) - Verbindlicher Bauleitplan (Bebauungsplan)
  • Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO)

Teaser

Der Bebauungsplan regelt Art und Maß der baulichen Nutzung, des überbaubaren Bereichs und der Verkehsflächen.

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