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Flüchtlingsangelegenheiten: Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Allgemeine Informationen zur Aufgabe

Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für Berechtigte nach § 1 AsylbLG <br>

Grundsätzlich leistungsberechtigt nach § 1 Absatz 1 des AsylbLG sind folgende Personen:

Ausländer, die
1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzen,
2. über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
3. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1, § 24 oder § 25 Absatz 4 oder 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
4. eine Duldung nach § 60a des Ausländergesetzes besitzen,
5. vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
6. Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, oder
7. einen Folgeantrag nach § 71 des Asylverfahrensgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylverfahrensgesetzes stellen.

Bitte bringen Sie folgende Unterlagen mit:

Den Antrag auf laufende Hilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten Sie im Amt für Ordnungs- und Sozialwesen im Rathaus der Stadt Eckernförde, 1. Stock, Zimmer 135. Bei Aushändigung erhalten Sie eine Liste der für Ihren Antrag erforderlichen Einkommens- und Belastungsunterlagen. Da Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ab Bekanntwerden gezahlt werden, ist es wichtig, dass Sie sich den Antrag rechtzeitig abholen

Des weiteren werden Nachweise über den ausländerechtlichen Status benötigt, z.B. Aufenthaltsgestattung, Duldung, Befugnis, Zuweisungsverfügung nach dem AsylVfG.

Gebühren / Preise

Die Antragstellung ist kostenlos.

Rechtliche Grundlagen

Grundlegend für die Anspruchsprüfung sind das Asylbewerberleistungsgesetz, das SGB XII und das Aufenthaltsgesetz.