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Sterbefall anzeigen

Leistungsnummer: 99101011000000

Der Tod eines Menschen muss beim Standesamt mündlich oder schriftlich angezeigt werden.

Die Anzeigepflicht trifft bei Sterbefällen in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen den Träger der Einrichtung. Ansonsten sind zur Anzeige eines Sterbefalles in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:

  • Jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
  • die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
  • jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

Zur letzten Fallgruppe gehören auch die Bestatter, die nach den Kliniken in der Regel die Anzeige übernehmen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

bei ledigen Verstorbenen:

  • Todesbescheinigung
  • Geburtsurkunde (erhältlich beim Geburtsstandesamt)
  • aktuelle Meldebescheinigung der letzten Wohnsitzgemeinde 

bei verheirateten Verstorbenen:

  • Todesbescheinigung
  • Geburtsurkunde
  • Eheurkunde
  • aktuelle Meldebescheinigung der letzten Wohnsitzgemeinde 

bei geschiedenen Verstorbenen:

  • Todesbescheinigung
  • Geburtsurkunde
  • Eheurkunde
  • rechtskräftiges Scheidungsurteil oder Eheurkunde mit Eintragung der Scheidung
  • aktuelle Meldebescheinigung der letzten Wohnsitzgemeinde

bei verwitweten Verstorbenen:

  • Todesbescheinigung
  • Geburtsurkunde
  • Eheurkunde
  • Sterbeurkunde des verstorbenen Ehegatten
  • aktuelle Meldebescheinigung der letzten Wohnsitzgemeinde

wenn eine Lebenspartnerschaft geschlossen wurde:

  • Todesbescheinigung
  • Geburtsurkunde
  • Lebenspartnerschaftsurkunde beziehungsweise rechtskräftiges Urteil über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft
  • aktuelle Meldebescheinigung der letzten Wohnsitzgemeinde

Gerne können Sie hierzu auch die StandesbeamtInnen kontaktieren.

Welche Fristen muss ich beachten?

Ein Sterbefall ist spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag anzuzeigen.

Welche Gebühren fallen an?

Für die Ausstellung einer Sterbeurkunde werden 15 Euro berechnet.

Jede weitere Urkunde, wenn gleichzeitig beantragt und im selben Arbeitsgang hergestellt, wird mit 5 Euro berechnet.

Rechtsgrundlage

  • §§ 28 ff. Personenstandsgesetz (PStG),
  • §§ 37 ff. Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung - PStV).

Teaser

Der Tod eines Menschen muss beim Standesamt mündlich oder schriftlich angezeigt werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft und gegebenenfalls ein Nachweis über deren Auflösung,
  • Geburtsurkunde, wenn keine Ehe oder Lebenspartnerschaft bestand,
  • Nachweis über den letzten Wohnsitz und
  • ärztliche Bescheinigung über den Tod.