Gewerbe abmelden
Leistungsnummer: 99050012070000
Gleichzeitig anzeigen bedeutet, dass die Aufgabe des Betriebes spätestens an dem Tag gemeldet werden muss, ab dem die Aufgabe gilt. (Bei Nichtbeachtung dieser Vorschrift kann ein Bußgeld erhoben werden.)
Die Gewerbeabmeldung sollte persönlich erfolgen, kann aber auch von einer bevollmächtigten Person vorgenommen werden. Dazu muss aber der Personalausweis des Meldenden vorgelegt werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Ausweisdokument in Form von Personalausweis, Reisepass o. ä.
- ggf. die Vollmacht und den Ausweis der/des Meldenden bei Vertretung
Gewerbeabmeldung Anträge/Formulare
Ein Online-Formular für die Gewerbeabmeldung finden Sie auf den Internetseiten des Einheitlichen Ansprechpartners Schleswig-Holstein (EASH).
Gerne können Sie hierzu auch die SachbearbeiterInnen im Ordnungsamt kontaktieren.
Welche Gebühren fallen an?
Rechtsgrundlage(n)
Teaser
Möchten Sie Ihr Gewerbe einstellen, oder die Rechtsform Ihres Gewerbes ändern? Dann müssen Sie Ihren Betrieb abmelden.
Onlinedienste
Zuständige Stelle
Richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht.
Voraussetzungen
- Betriebsauflösung oder
- Änderung der Rechtsform Ihres Gewerbes
Erforderliche Unterlagen
- Ausgefülltes Formular Gewerbe-Abmeldung (GewA 3)
-
Nachweis der Identität, zum Beispiel
- Kopie Personalausweis
- Kopie Reisepass
- Meldebescheinigung
- Kopie des Handelsregisterauszugs, wenn Ihre Firma im Handelsregister eingetragen ist
- bei Genossenschaften: Auszug aus dem Genossenschaftsregister
- bei Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister
- Beiblatt Vertretungsberechtigte
Frist
Sie müssen Ihr Gewerbe zum Zeitpunkt der Betriebsauflösung oder der Änderung der Rechtsform abmelden.
Bearbeitungsdauer
Sind alle Angaben und Unterlagen vollständig, erhalten Sie Ihre Abmeldebestätigung
- bei persönlicher Vorsprache: sofort
- bei schriftlicher Abmeldung oder Online-Abmeldung: innerhalb von 3 Tagen
Hinweise (Besonderheiten)
Steht die Einstellung des Betriebes eindeutig fest und Sie melden Ihr Gewerbe nicht ab, wird die Abmeldung durch das zuständige Amt vorgenommen.
Volltext
Wenn Sie den Betrieb Ihres Gewerbes einstellen, müssen Sie Ihr Gewerbe abmelden.
Wenn Sie die Rechtsform Ihres Gewerbes ändern, ist ebenfalls eine Gewerbeabmeldung erforderlich. Zunächst müssen Sie Ihren Betrieb unter der bisherigen Rechtsform abmelden. Anschließend melden Sie Ihr Gewerbe unter der neuen Rechtsform wieder an.
Wenn Sie den Hauptsitz Ihres Betriebes oder einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle Ihres Unternehmens an einen neuen Standort verlegen, ohne dass sich an der Zuständigkeit innerhalb der Gemeinde etwas ändert, genügt eine Gewerbeummeldung.
Die Abmeldung muss von folgenden Personen oder ihren bevollmächtigten Vertreterinnen oder Vertretern vorgenommen werden:
- bei Einzelgewerben: von der oder dem Gewerbetreibenden selbst
- bei juristischen Personen: von den gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertretern, dies betrifft zum Beispiel Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH und Aktiengesellschaft (AG)
- bei Personengesellschaften: von allen geschäftsführungsberechtigten Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern: dies betrifft zum Beispiel offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KG), Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG)
Bei Verlegung Ihres Betriebsstandortes:
- Wenn Sie Ihren Betriebssitz in eine andere Gemeinde verlegen, müssen Sie das Gewerbe am neuen Standort anmelden. Ihr alter Standort wird dabei automatisch abgemeldet.
- Wenn Sie Ihren Betriebssitz innerhalb einer Gemeinde ändern, genügt eine Gewerbeummeldung.