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Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) beantragen

Leistungsnummer: 99107012017000

Hilfe zum Lebensunterhalt als Sozialhilfeleistung erhalten Sie in der Regel, wenn Sie hilfebedürftig und:

  • weder Grundsicherung für Arbeitsuchende,
  • noch Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten.

Kinder unter 15 Jahren erhalten Sozialhilfe, wenn sie:

  • zusammen mit Personen leben, die Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten (in der Regel mit den Eltern) und
  • ihren Lebensunterhalt trotz Unterhaltsansprüchen nicht sicherstellen können.

Die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt umfassen: 

  • den pauschalierten Regelsatz zur Sicherung des Lebensunterhalts, zum Beispiel für Ernährung, Kleidung oder Körperpflege. Für jedes Familienmitglied wird ein eigener Regelsatz festgesetzt.
  • Bildungs- und Teilhabeleistungen für Kinder und Jugendliche, zum Beispiel für:
    • Klassenfahrten,
    • persönlichen Schulbedarf,
    • Schülerfahrkarten,
    • ergänzende Lernförderung,
    • Mittagessen in Schulen oder
    • Vereinsbeträge, Musikunterricht und ähnliches.
  • Bedarfe für Unterkunft und Heizung.
  • In Ausnahmefällen Übernahme von Schulden zur:
    • Vermeidung von Wohnungslosigkeit,
    • Sicherung Ihrer Unterkunft oder
    • zur Behebung einer vergleichbaren Notlage, zum Beispiel Schulden beim Energieversorger.
  • Bedarfe für Beiträge Ihrer Kranken- und Pflegeversicherung und unter bestimmten Voraussetzungen für Ihre Altersvorsorge.

Zusätzlich zu Ihrem Regelsatz können Sie Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt erhalten. Diese Mehrbedarfe können Sie beantragen, wenn Sie:

  • die Voraussetzungen für einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "G" erfüllen und nach dem Rentenrecht nicht erwerbsfähig sind, 
  • werdende Mutter ab der 13. Schwangerschaftswoche sind, 
  • alleinerziehend sind, 
  • das 15. Lebensjahr vollendet haben, behindert sind und Hilfen für eine angemessene Schul- oder Ausbildung im Rahmen der Eingliederungshilfe erhalten,
  • wegen einer medizinischen Erkrankung auf eine spezielle Ernährungsweise angewiesen sind, die zu höheren Kosten als eine "normale" Ernährung führt,
  • das Warmwasser nicht durch eine zentrale Heizungsanlage, sondern dezentral erzeugen (zum Beispiel Boiler) oder
  • Sie Schülerin oder Schüler sind und aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften haben.  

Wenn Sie nicht allein leben, bezieht das Sozialamt das gesamte Familieneinkommen mit ein, um Ihren Hilfebedarf zu ermitteln. Dazu werden die Einkünfte aller in einer Wohnung zusammenlebenden Familienmitglieder berücksichtigt, also zum Beispiel:

  • Erwerbseinkommen,
  • Unterhaltsleistungen und
  • Renteneinkünfte.

Das für Minderjährige gezahlte Kindergeld sowie eventuelle Unterhaltszahlungen für ein Kind werden diesem Kind zugerechnet, um dessen Bedarfe zu decken.

Bestimmte Vermögenswerte gelten als nicht zu berücksichtigendes Schonvermögen, zum Beispiel:

  • kleinere Barbeträge (Geldvermögen je Erwachsenem: 10.000 EUR) oder
  • ein angemessenes Hausgrundstück.

Bis auf wenige Ausnahmefälle, erhalten Sie keine Leistungen für vergangene Zeiträumen.

Allgemeine Informationen

Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt handelt es sich um eine staatliche Leistung, auf die jeder Bürger unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch hat. Sie ist im Dritten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII) niedergeschrieben.

Hilfe zum Lebensunterhalt dient zur Sicherung des täglichen Lebensunterhaltes und der Unterkunft, wenn der Bürger nicht dazu in der Lage ist, dies durch das vorhandene Einkommen oder Vermögen selbst zu leisten.

Hilfe zum Lebensunterhalt ist eine nachrangig zu gewährende Leistung, d. h. ein Anspruch besteht erst dann, wenn alle anderen Möglichkeiten Einkommen zu erzielen fruchtlos verlaufen sind. Hierzu zählt z. B. der Einsatz der eigenen Arbeitskraft, Unterhaltszahlungen bzw. Unterhaltsvorschuss, Rente, Wohngeld und Ansprüche auf Leistungen bei der Bundesagentur für Arbeit bzw. des Jobcenters.

Wann kann ich Leistungen beantragen?

Im Rahmen der Reformierung des Sozialrechtes ist die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII nur noch einem bestimmten Personenkreis zu gewähren.

Anspruchsberechtigt für Hilfe zum Lebensunterhalt sind alle Personen zwischen dem 18. Lebensjahr bis zum Erreichen der Altersgrenze für den Bezug der Regelaltersrente, bei denen durch den Rentenversicherungsträger eine zeitlich befristete Erwerbsunfähigkeit festgestellt worden ist bzw. die eine vorgezogene Altersrente beziehen und die der Hilfe bedürfen.

Erwerbsunfähig ist gemäß § 8 Absatz 1 SGB II, wer außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Diese Erwerbsunfähigkeit muss für die Hilfe zum Lebensunterhalt länger als 6 Monate andauern, zeitlich befristet sein und vom Rentenversicherungsträger oder einem Amtsarzt festgestellt worden sein. Für alle erwerbsfähigen Personen ab dem 15. Lebensjahr greift die Leistung der Grundsicherung für Arbeitssuchende.

Weiterhin ist eine Hilfebedürftigkeit Voraussetzung. Dieses ist der Fall, wenn der Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestritten werden kann. Als Einkommen werden auch Einkünfte und das Vermögen des Ehegatten oder des Partners in einer eheähnlichen Gemeinschaft sowie von minderjährigen, unverheirateten Kindern berücksichtigt, sofern diese dem Haushalt angehören.

Bitte bringen Sie folgende Unterlagen mit:

Den Antrag auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten Sie im Amt für Ordnungs- und Sozialwesen im Rathaus der Stadt Eckernförde, Zimmer 135.  Bei Aushändigung erhalten Sie eine Liste der für Ihren Antrag erforderlichen Einkommens- und Belastungsunterlagen. Da Hilfe zum Lebensunterhalt ab Bekanntwerden gezahlt wird, ist es wichtig, dass Sie sich den Antrag rechtzeitig abholen.

Sie können den Antrag auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt ebenfalls unter dem nachstehenden Link erhalten und online ausfüllen sowie direkt ausdrucken: Antragsformular für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII

Gebühren / Preise

Die Antragstellung ist kostenfrei.

Einmalige Beihilfen

Durch den Sozialhilferegelsatz werden in der Regel sämtliche anfallenden Ausgaben abgedeckt. Für vereinzelte Sonderfälle, die mit größeren Ausgaben verbunden sind, besteht jedoch die Möglichkeit, dass einmalige Beihilfen gewährt werden. Dieses sind jedoch nur noch die in § 31 Absatz 1 SBG XII genannten Fälle, also für Erstausstattung einer Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, Erstaustattung für Bekleidungen, Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt sowie Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten. 

Für Kinder besteht nach § 34 SBG XII zusätzlich die Möglichkeit Leistungen für Bildung und Teilhabe zu beantragen, wenn sie bzw. ihre Eltern Leistungen nach dem SGB XII beziehen. Folgende Leistungen können beantragt werden:

- Tagesausflüge und Klassenfahrten
- Mehraufwendungen für das gemeinschaftliche Mittagessen in Kita, Schule und Hort
- angemessene Lernförderung
- Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (Sport, Kultur und Freizeit)
- persönlicher Schulbedarf
- Schülerbeförderung

Einmalige Beihilfen können auch gewährt werden, wenn die Leistungsberechtigten keine laufende Hilfe zum Lebensunterhalt aus Regelsatzleistungen benötigen.
Weitere Informationen zum Bildungspaket

Werden auch meine Schulden übernommen?

Schulden bei Banken, Sparkassen, Versandhäusern, Privatpersonen, etc. können nicht aus Sozialhilfemitteln übernommen werden. Sofern es Ihnen nicht möglich ist Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, da solche Schuldenlasten Sie erdrücken, können Sie sich zwecks Unterstützung an eine Schuldnerberatungsstelle wenden. In Eckernförde befindet sich diese in der Kieler Straße 57, Telefon (04351) 7288-33. Bitte sprechen Sie vorher telefonisch einen Termin ab.

Bei drohender Obdachlosigkeit aufgrund von Mietrückständen kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Darlehen oder eine Beihilfe im Amt für Ordnungs- und Sozialwesen beantragt werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass, gegebenenfalls Meldebestätigung 
  • Nachweise einer befristeten vollen Erwerbsminderung in Form von Rentenbescheid oder ärztlichen Attesten
  • Einkommensnachweise, beispielsweise zur Rente, Krankengeld, Kindergeld, Unterhaltszahlungen oder Unterhaltsvorschuss
  • Vermögensnachweise, beispielsweise Sparguthaben 
  • Mietvertrag und nachfolgende Änderungen, insbesondere hinsichtlich der Miethöhe
  • Nachweise über Ausgaben, neben Miethöhe und Mietzahlung vor allem zu Vorauszahlungen und Abrechnungen für Nebenkosten und Heizkosten, Unterlagen über Versicherungsbeiträge
  • Nachweise über Kranken- und Pflegeversicherung, also Angabe zu Krankenkasse und Versicherungsstatus oder Vertrag über private Kranken- und Pflegeversicherung 

Hinweis: Der Umfang der erforderlichen Unterlagen, gerade bei Einkommens- und Vermögensnachweisen, ist einzelfallabhängig. Ihr örtlich zuständiges Sozialamt wird weitere Unterlagen von Ihnen anfordern, wie zum Beispiel aktuelle Kontoauszüge, Scheidungsurteile oder Unterhaltstitel von Ihnen verlangen. 

Rechtsgrundlage

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Reicht Ihr Einkommen oder Vermögen für Ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus, erhalten Sie unter bestimmten Voraussetzungen Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe).

Verfahrensablauf

Die Hilfe zum Lebensunterhalt wird ab dem Zeitpunkt geleistet, ab dem das Sozialamt über die Leistungsberechtigung informiert ist. Üblicherweise erfolgt diese Information in Form eines Antrages.

  • Vereinbaren Sie bei Ihrem örtlich zuständigen Sozialamt ein Beratungsgespräch. Nehmen Sie alle erforderlichen Unterlagen zu diesem Gespräch mit.
  • Füllen Sie im Rahmen des Beratungsgespräches den Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt aus.
  • Das Sozialamt wird über Ihren Antrag entscheiden und Ihnen das Ergebnis mitteilen. Dies erfolgt durch einen Bescheid, der Ihnen in der Regel per Brief zugestellt wird.
  • Wurde Ihr Antrag bewilligt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, wird er abgelehnt, einen Ablehnungsbescheid.
  • In beiden Fällen muss der Bescheid die Ursachen der Entscheidung enthalten, sowie Informationen über die Möglichkeit, dagegen Widerspruch einzulegen. Dazu muss eine Angabe zur Frist enthalten sein, innerhalb der Sie Widerspruch einlegen können.
  • Im Bewilligungsbescheid muss die Höhe der zu zahlenden Leistung ebenso enthalten sein, wie der Beginn der Zahlung. Ab dem genannten Datum überweist Ihnen das Sozialamt das Geld am Monatsanfang auf Ihr Konto.
  • Achtung: Sie sind verpflichtet, alle Änderungen Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse unverzüglich Ihrem zuständigen Sozialamt mitzuteilen.

Zuständige Stelle

Ihr örtlich zuständiges Sozialamt

Hinweis: Sollte der Antrag bei einem nicht zuständigen Sozialamt abgegeben werden, hat dieses den Antrag an das zuständige Sozialamt weiterzuleiten. In diesem Fall werden sie über die Weiterleitung des Antrags informiert.

Voraussetzungen

  • Sie sind hilfebedürftig und:
    • befristet voll erwerbsgemindert oder
    • beziehen eine Altersrente, haben die Altersgrenze für die Regelaltersrente aber noch nicht erreicht.
  • Hilfebedürftig sind Sie, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln und Kräften vollständig decken können.

    Zeitlich befristet voll erwerbsgemindert sind Sie, wenn Sie auf absehbare Zeit (mehr als 6 Monate) nicht in der Lage sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes regelmäßig mindestens 3 Stunden täglich zu arbeiten.

  • Sie erhalten keine:
    • Grundsicherung für Arbeitsuchende,
    • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder
    • Grundleistungen für Asylsuchende.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die vom Sozialamt für die Vorlage von Unterlagen gesetzten Fristen sind einzuhalten. Ist Ihnen dies aus nachvollziehbaren Gründen nicht möglich, müssen Sie eine Fristverlängerung beantragen. Ansonsten kann Ihnen das Sozialamt wegen der Nichtbeachtung Ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflichten die Leistung verweigern.

Dies gilt ferner auch für die Widerspruchsfristen, also wenn Sie mit dem Bescheid - nicht nur beim Ablehnungsbescheid, sondern auch beim Bewilligungsbescheid (Höhe des sich ergebenden Leistungsanspruchs) - nicht einverstanden sind.

An wen muss ich mich wenden?

Rechtsbehelf

Widerspruch

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