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Wohngeld erstmalig oder neu beantragen

Leistungsnummer: 99107023000000

Allgemeine Informationen zur Aufgabe

Wohngeld wird zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Miet- oder Lastenzuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum geleistet.
Alle im Wohngeldgesetz geregelten Einzelheiten können hier nicht dargestellt werden. Es kann hier lediglich ein Überblick verschafft werden, die Wohngeldstelle gibt Ihnen gerne Auskunft.
Weitere Erläuterungen zum Wohngeld unter www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/W/wohnen/wohngeld.html

Wer erhält Wohngeld ?

Bei Erfüllung der Einkommensvoraussetzungen erhalten für selbstgenutzten Wohnraum Wohngeld insbesondere

- Mieter/-innen einer Wohnung oder eines Zimmers als Mietzuschuss
- Eigentümer/-innen eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung als Lastenzuschuss
- Bewohner/innen von Wohnraum im eigenen Haus, das mehr als zwei Wohnungen hat (als Mietzuschuss)

Ob Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können und  - wenn ja - in welcher Höhe, hängt von drei Faktoren ab:

- der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
- der Höhe des Gesamteinkommens,
- der Höhe der zu berücksichtigenden Miete bzw. Belastung

Wann erhöht oder verringert sich laufendes Wohngeld bzw. fällt ganz weg ?

Normalerweise bleibt Wohngeld während des laufenden Bewilligungszeitraumes unverändert. Eine Erhöhung ist jedoch ausnahmsweise auf Antrag möglich, wenn

- sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder erhöht hat (z.B. bei Geburt eines Kindes),
- sich die zu berücksichtigende Miete oder Belastung abzüglich der Beträge für Heizkosten um mehr als 15 Prozent erhöht,
- sich das Familieneinkommen um mehr als 10 Prozent verringert.
 
und diese Änderungen zu einer Erhöhung des Wohngeldes führen.

Das Wohngeld wird neu berechnet und kann sich deshalb verringern oder wegfallen, wenn

- sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder auf mindestens ein Haushaltsmitglied verringert,
- sich das Gesamteinkommen um mehr als 10 Prozent erhöht,
- sich die zu berücksichtigende Miete oder Belastung abzüglich der Beträge für Heizkosten um mehr als 10 Prozent verringert. 

Der Bewilligungsbescheid wird vom Ersten des Monats an unwirksam, in dem der Wohnraum von keinem zu berücksichtigendem Haushaltsmitglied mehr genutzt wird.  

Deshalb sind Sie verpflichtet, alle vorstehend genannten Änderungen der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Verpflichtung nicht erfüllt, kann dies mit einer Geldbuße geahndet werden.



Teaser

Verfügen Sie nur über ein geringes Einkommen, können Sie zur Entlastung Ihrer Wohnkosten Wohngeld beantragen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Setzen Sie sich am besten vorab mit der zuständigen Stelle in Verbindung, um die für Sie erforderlichen Unterlagen zu erfragen. Grundsätzlich müssen Sie folgende Nachweise der Wohnkosten oder der Belastung vorlegen:

  • über Transferleistungen (zum Beispiel Hilfe zum Lebensunterhalt, Sozialgeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz)
  • Verdienstbescheinigung zum Antrag auf Wohngeld,
  • erhöhte Werbungskosten sind laut Steuerbescheid nachzuweisen,
  • aktuelle Bescheide über Rentenbezüge jeglicher Art,
  • über Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (zum Beispiel Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld, Übergangsgeld),
  • Nachweis über Krankengeld sowie sonstige Lohnersatzleistungen,
  • letzter Steuerbescheid (für Selbstständige/Gewerbetreibende).

Bitte geben Sie zur Sicherheit alle Einkünfte aller Haushaltsmitglieder in Geld oder Geldeswert an, ohne Rücksicht auf ihre Quelle und ohne Rücksicht darauf, ob die Einkünfte steuerpflichtig sind oder nicht. Sie vermeiden damit unnötige Rückfragen. Die Wohngeldstelle wird dann prüfen, welche der Einkünfte anrechenbar sind. Gegebenenfalls sind sonstige Nachweise beizufügen:

  • Immatrikulationsbescheinigung (Studierende),
  • BAföG-Bescheid (Studierende),
  • Erklärung über monatliche Zuwendungen der Eltern während des Studiums,
  • Krankenversicherungsnachweis,
  • Nachweis über Renten- oder Lebensversicherung,
  • Anlage zum Antrag auf Wohngeld bei Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen,
  • Schwerbehindertenausweis (ggf. Nachweis über Pflegegeldzahlungen).
  • Bei Ausländerinnen und Ausländern aus Drittstaaten ist ein Nachweis über den Aufenthaltsstatus und die Dauer des Aufenthalts vorzulegen.
  • Sonstige EU-Bürgerinnen und -Bürger müssen eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht/EU-Aufenthaltserlaubnis sowie eine meldebehördliche Anmeldung vorlegen.

Zum Antrag auf Mietzuschuss benötigen Sie darüber hinaus das ausgefüllte:

  • Formular Vermieterbescheinigung (wird in der Regel von den Wohngeldbehörden zur Verfügung gestellt.)

Zum Antrag auf Lastenzuschuss benötigen Sie zusätzlich folgende Formulare/Nachweise:

  • Formular zur Ermittlung der Belastung aus dem Kapitaldienst
  • Nachweis über die Belastung aus dem Kapitaldienst (Fremdmittelbescheinigung, letzter Zahlungsbeleg, gegebenenfalls Zins- und Tilgungsplan)
  • Nachweis über die Höhe des Kaufpreises oder der Baukosten (auch bei Modernisierungen)
  • Grundsteuerbescheid/Nachweis über die Höhe der Erbbauzinsen
  • Gegebenenfalls Nachweis über Erträge aus Überlassung von Räumen und Flächen an Dritte
  • Wohnflächenberechnung nach DIN 277 oder der Wohnflächenverordnung (WoFlV, Bauantrag)
  • Gegebenenfalls Bescheid über das Baukindergeld
  • Eigentumsnachweis, Grundbuchauszug, Kaufvertrag

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie stellen den Antrag bis spätestens am letzten Tag des Monats, ab dem Sie Wohngeld beantragen möchten. In der Regel erhalten Sie das Wohngeld vom Ersten des Monats an gezahlt, in dem Ihr Antrag bei der Wohngeldstelle gestellt wurde.

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Es gibt folgende Hinweise:

Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Angaben aller Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen Datenabgleich – auch in automatisierter Form – insbesondere mit der Datenstelle der Rentenversicherung, überprüfen.

Es darf zum Beispiel abgeglichen werden,

  • ob während des Wohngeldbezugs Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II) gezahlt wird,
  • ob eine versicherungspflichtige oder geringfügige Beschäftigung besteht
  • oder in welcher Höhe Kapitalerträge zufließen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist.

Ebenso ist ein Abgleich mit der Meldebehörde zu Meldeanschriften, Wohnungsstatus und Zeitpunkt von Ummeldungen möglich. Zudem besteht die Möglichkeit eines Kontenabrufs beim Bundeszentralamt für Steuern. Verdachtsfälle auf Betrug werden grundsätzlich bei der Staatsanwaltschaft angezeigt.

Durch diese Überprüfungen kann die Wohngeldbehörde zum Beispiel ermitteln,

  • ob Wohngeld mehrfach bezogen wird,
  • ob gleichzeitig zum Ausschluss vom Wohngeld führende Transferleistungen bezogen werden,
  • ob zutreffende Angaben im Wohngeldantrag
    • zum Einkommen aus Erwerbstätigkeit,
    • zum Einkommen aus einer oder mehreren Renten,
    • zum Einkommen aus Kapitalerträgen (Zinsen oder Dividenden) gemacht wurden,
  • ob bei ursprünglicher Arbeitslosigkeit die Zahlung von Arbeitslosengeld eingestellt wurde (zum Beispiel auf Grund der Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit) und
  • ob die ursprüngliche Wohnung, für die Wohngeld geleistet wurde, noch tatsächlich genutzt wird.

Die Überprüfung ist bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Bekanntgabe der zugehörigen Wohngeldbewilligung zulässig.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein

Fachlich freigegeben am

30.06.2023

Verfahrensablauf

  • Setzen Sie sich am besten vorab mit der zuständigen Stelle in Verbindung, um die für Sie erforderlichen Unterlagen zu erfragen.
  • Sie stellen Ihren Antrag schriftlich mit dem dafür vorgesehenen Formular oder mithilfe des Onlinedienstes. Das Formular können Sie per Post an die für Sie zuständige Wohngeldstelle senden oder persönlich abgeben.
  • Die Behörde prüft Ihren Antrag und sendet Ihnen einen Bescheid zu.
  • Im Falle einer Bewilligung wird das Wohngeld in der Regel für zwölf Monate gewährt.

Voraussetzungen

Sie müssen als Antragstellerin oder Antragsteller wohngeldberechtigt sein. Wohngeldberechtigt für einen Mietzuschuss sind Sie als:

  • Mieterinnen und Mieter von Wohnraum,
  • Untermieterin und Untermieter von Wohnraum,
  • Bewohnerinnen und Bewohner einer Genossenschafts- oder einer Stiftswohnung,
  • Bewohnerinnen und Bewohner eines Heimes,
  • mietähnliche Nutzungsberechtigte, insbesondere Inhaberinnen und Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts,
  • Eigentümerinnen und Eigentümer eines Mehrfamilienhauses (drei oder mehrere Wohnungen), eines Geschäftshauses oder eines Gewerbebetriebes, wenn Sie in diesem Haus wohnen,
  • Eigentümerinnen und Eigentümer eines Ein- oder Zweifamilienhauses, in dem Sie wohnen, das jedoch auch Geschäftsräume in einem solchen Umfang enthält, dass es nicht mehr als ein Eigenheim angesehen werden kann,
  • Inhaberinnen und Inhaber einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, deren Wohnteil nicht vom Wirtschaftsteil getrennt ist.
  • Frauen, die in Frauenhäusern wohnen, auch wenn sich das Entgelt tageweise bemisst.
  • eine Person, die durch die Obdachlosenbehörde in Obdachlosenunterkünfte oder in Wohnraum Dritter eingewiesen ist, auch wenn das Nutzungsentgelt (welches sich nicht zum Beispiel nach der Anzahl der Tage bemisst oder nach erwachsenen Personen und Kindern gestaffelt ist) an die Obdachlosenbehörde gezahlt wird,

Wohngeldberechtigt für einen Lastenzuschuss sind Sie als:

  • Eigentümerinnen und Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung,
  • Eigentümerinnen und Eigentümer einer Kleinsiedlung,
  • Eigentümerinnen und Eigentümer einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle,
  • Eigentümerinnen und Eigentümer einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, falls Wohn- und Wirtschaftsteil voneinander getrennt sind und für den Wohnteil eine Wohngeldlastenberechnung aufgestellt werden kann,
  • Inhaberinnen und Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechtes
  • Erbbauberechtigte und diejenigen, die Anspruch auf Übereignung des Gebäudes oder der Wohnung oder auf Übertragung oder Einräumung des Erbbaurechtes haben.

Die Wohnrauminhaberin oder der Wohnrauminhaber muss den Wohnraum bewohnen und die Belastung hierfür aufbringen.

Bearbeitungsdauer

Über den Antrag wird unverzüglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit Ihrer Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.

Längere Bearbeitungszeiten gehen nicht zu Ihren Lasten: der Anspruch auf Wohngeld wird ab dem Monat der Antragstellung geprüft. Bei bestehendem Wohngeldanspruch geht Ihnen kein Wohngeld verloren.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch

Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Wohngeld.