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Datum: 10.12.2021

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl einer Bürgermeisterin / eines Bürgermeisters der Stadt Eckernförde


Der Gemeindewahlausschuss der Stadt Eckernförde hat in seiner Sitzung am 05. August 2021 als Wahltag für die Wahl einer Bürgermeisterin / eines Bürgermeisters der Stadt Eckernförde Sonntag, den 08. Mai 2022, bestimmt.
Eine eventuell erforderlich werdende Stichwahl findet am Sonntag, den 29. Mai 2022, statt.

Gemäß § 57 b der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57) in der zurzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 73 der Gemeinde- und Kreiswahlordnung (GKWO) vom 09. Dezember 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 643) in der zurzeit gültigen Fassung fordere ich zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl einer Bürgermeisterin / eines Bürgermeisters auf.


Wahlvorschläge sind nach § 19 i. V. m. § 46 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes (GKWG) vom 19. März 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 151) in der zurzeit gültigen Fassung spätestens bis

Montag, den 14. März 2022, 18.00 Uhr, (Ausschlussfrist)

schriftlich beim Gemeindewahlleiter der Stadt Eckernförde, im Rathaus, Rathausmarkt 4 – 6, über Zimmer 031, 24340 Eckernförde, einzureichen.

Es empfiehlt sich, die Wahlvorschläge und die notwendigen Anlagen möglichst so frühzeitig vor dem letzten Tag der Einreichungsfrist einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig vor Ablauf der Einreichungsfrist behoben werden können.
Wählbar zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister ist, wer

1. die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag besitzt; wählbar ist auch, wer die Staatsangehörigkeit eines übrigen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt,

2. am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat.


Nach § 51 GKWG können Wahlvorschläge einreichen:

1. in der Ratsversammlung der Stadt Eckernförde vertretene politische Parteien und Wählergruppen; mehrere politische Parteien und Wählergruppen können gemeinsam einen Wahlvorschlag (gemeinsamer Wahlvorschlag) einreichen. Jede politische Partei oder Wählergruppe kann nur einen Wahlvorschlag einreichen oder sich nur an einem gemeinsamen Wahlvorschlag beteiligen,

2. jede Bewerberin und jeder Bewerber für sich selbst.

Als Bewerberin oder Bewerber auf einem Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe oder auf einem gemeinsamen Wahlvorschlag kann nur benannt werden, wer

1. in einer nach ihrer Satzung zuständigen Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder dieser Partei oder Wählergruppe (Mitgliederversammlung) oder

2. in einer nach ihrer Satzung zuständigen Versammlung der von der Mitgliederversammlung nach Nummer 1 aus deren Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertretern (Vertreterversammlung)
hierzu gewählt worden ist.

Die Bewerberin oder der Bewerber sowie die Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung werden von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Versammlung in geheimer schriftlicher Abstimmung gewählt.
Vorschlagsberechtigt ist jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer der Versammlung.
Der Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe muss von mindestens drei Personen des für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Vorstandes, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
Ein gemeinsamer Wahlvorschlag muss von mindestens drei Personen des für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Vorstandes jeder am Wahlvorschlag beteiligten politischen Partei oder Wählergruppe, darunter jeweils der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
Als Bewerberin oder Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer ihre oder seine Zustimmung hierzu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

Der Wahlvorschlag, den eine Bewerberin oder ein Bewerber für sich selbst einreicht, muss von mindestens 135 Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (§ 51 Absatz 3 GKWG).
Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern nach Anlage 11 GKWO zu leisten.
Die Wahlberechtigung der Unterzeichnenden ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen.
Eine wahlberechtigte Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.

Wahlvorschläge sollen auf amtlichen Formblättern (Anlage 10 GKWO) eingereicht werden.
Der Wahlvorschlag darf gemäß § 74 GKWO nur den Namen einer Bewerberin oder eines Bewerbers enthalten.

Der Wahlvorschlag muss gemäß § 74 Absatz 2 GKWO enthalten:

1. den Familiennamen, den Vornamen (bei mehreren Vornamen den oder die Rufnamen), den Beruf oder den Stand, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerberin oder des Bewerbers,

2. bei einem Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese.
Bei einem gemeinsamen Wahlvorschlag sind der Name sowie die Kurzbezeichnung jeder einzelnen an dem Wahlvorschlag beteiligten Partei oder Wählergruppe anzugeben.

Ein Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe oder ein gemeinsamer Wahlvorschlag soll gemäß § 74 Absatz 3 GKWO ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson (§ 22 GKWG) enthalten.

Dem Wahlvorschlag sind gemäß § 75 Absatz 2 GKWO folgende Anlagen beizufügen:

1. bei einem Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe oder einem gemeinsamen Wahlvorschlag die schriftliche Zustimmungserklärung der Bewerberin oder des Bewerbers nach dem Muster der Anlage 13 GKWO;

2. eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nach dem Muster der Anlage 16 GKWO, dass die Bewerberin oder der Bewerber wählbar ist;

3. bei einem Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe oder einem gemeinsamen Wahlvorschlag eine Erklärung der Leiterin oder des Leiters der Versammlung über die Aufstellung der Bewerberin oder des Bewerbers nach § 51 Absatz 2 Satz 4 und 5 GKWG nach dem Muster der Anlage 18 GKWO; wurde die Bewerberin oder der Bewerber eines gemeinsamen Wahlvorschlages in getrennten Versammlungen gewählt, ist für jede Versammlung eine Erklärung abzugeben.

4. die erforderliche Anzahl von Unterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner nach Anlage 11 GKWO, sofern der Wahlvorschlag nach § 51 Absatz 3 GKWG von Wahlberechtigten unterzeichnet sein muss (mindestens 135 Unterschriften).

Die amtlichen Formblätter für einen Wahlvorschlag und für die erforderlichen Anlagen erhalten Sie auf Anforderung kostenfrei beim Gemeindewahlleiter der Stadt Eckernförde, im Rathaus, Rathausmarkt 4 – 6, über Zimmer 031, 24340 Eckernförde.
Anforderung per E-Mail über klaus.kaschke@stadt-eckernfoerde.de oder andrea.maue@stadt-eckernfoerde.de .

Diese Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird mit den Hinweisen verbunden, dass
1. Bewerberinnen und Bewerber, die auf mehreren Wahlvorschlägen benannt sind, nicht zugelassen werden können,

2. ein Wahlvorschlag zurückgenommen werden kann, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist.
Die Rücknahme ist dem Wahlleiter gegenüber schriftlich zu erklären und

3. die Wahl durch die Ratsversammlung der Stadt Eckernförde erfolgt, wenn zu dieser Wahl keine Bewerberin oder kein Bewerber zugelassen wird oder die einzige zugelassene Bewerberin oder der einzige zugelassene Bewerber bei der Wahl nicht die erforderliche Mehrheit erhält.

Auf die Bestimmungen zur Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister in den §§ 46 bis 51 GKWG sowie in den §§ 72 bis 75 GKWO weise ich besonders hin.

Eckernförde, den 06.08.2021

Stadt Eckernförde
Der Gemeindewahlleiter

gez. Sibbel
(Sibbel)