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Erschließungsbeitrag zahlen

Leistungsnummer: 99012018111000

Allgemeine Informationen zur Aufgabe

Die Kosten der erstmaligen Herstellung von Erschließungsanlagen (Straßen) sind von den Eigentümern der erschlossenen Baugrundstücke über Erschließungsbeiträge zu tragen.
Regelmäßig sind dies 90 Prozent der beitragsfähigen Kosten.
Vorauszahlungen können mit Beginn der jeweiligen Baumaßnahmen erhoben werden.
Die abschließende Beitragspflicht entsteht mit Fertigstellung der Erschließungsanlage und deren Widmung für den öffentlichen Verkehr.

Gebühren / Preise

Die Höhe der Erschließungsbeiträge bestimmt sich nach den tatsächlichen beitragsfähigen Herstellungskosten in Verbindung mit einem auf die Grundstücksnutzung bezogenen Verteilungsmaßstab.

Rechtliche Grundlagen

§§ 127 ff. Bundesbaugesetz

Teaser

Die Gemeinden erheben Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (insbesondere für die zum Anbau vorgesehenen Straßen) von den Eigentümern der Grundstücke, die durch die Erschließungsanlage erschlossen werden.

Verfahrensablauf

Der Erschließungsbeitrag wird nach Abschluss der Erschließungsarbeiten innerhalb einer vierjährigen Festsetzungsfrist erhoben. Er ist ist nach Bekanntgabe des Erschließungsbeitragsbescheids zu zahlen.

Zuständige Stelle

Die für die Erschließung zuständige Gemeinde erhebt den Erschließungsbeitrag.

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Erhebung eines Erschließungsbeitrags ist der Erlass einer gemeindlichen Erschließungsbeitragssatzung.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Der Erschließungsbeitrag wird von der zuständigen Gemeinde errechnet und durch Bescheid festgesetzt, ohne dass hierfür – im Regelfall – die Mitwirkung des beitragspflichtigen Grundstückseigentümers erforderlich ist. 

Anträge / Formulare

  • Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
  • Schriftform erforderlich: Nein
  • Formlose Antragsstellung möglich: Nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

An wen muss ich mich wenden?

Die für die Erschließung zuständige Gemeinde erhebt den Erschließungsbeitrag.

Rechtsbehelf

Der Erschließungsbeitragsbescheid kann mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angefochten werden.