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Widmung, Einziehung von Gemeindestraßen

Allgemeine Informationen zur Aufgabe

Um Straßen und Wege als öffentliche Einrichtungen zu führen, ist die Widmung für den öffentlichen Verkehr notwendig.

Mit der Widmung wird allen der Gebrauch der Straße für den bestimmten Nutzungszweck (regelmäßig Fahren, Gehen) im Rahmen der geltenden Straßenverkehrsvorschriften möglich (Gemeingebrauch).
Über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzungen der Straßen und Wege gelten als Sondernutzungen.

Eine Einziehung gewidmeter Straßen ist nur noch unter bestimmten Voraussetzungen in einem förmlichen Verfahren möglich (fehlende Verkehrsbedeutung, überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls).
Nur für öffentliche Straßen und Wege können Erschließungs- und Ausbaubeiträge erhoben werden.