Geburtsurkunde / Geburtenbuch / Geburtenregister / Geburtszeit
Die Anzeigepflicht trifft bei Geburten in Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen der Geburtshilfen den Träger der Einrichtung. Anstonsten sind zur Anzeige einer Geburt in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:
- jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist,
- jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
Zur letzten Fallgruppe gehören insbesondere Hebammen und Ärzte, die nach den Kliniken in der Regel die Anzeige übernehmen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Eltern (deutsch) miteinander verheiratet:
- falls noch vorhanden die beglaubigte Abschrift des Familienbuches der Ehe (Stammbuch der Familie)
- ansonsten die Geburtsurkunden der Eltern und die Eheurkunde
- Erklärung zum Vornamen des Kindes
- Erklärung zum Familiennamen des Kindes (falls kein Ehename geführt wird)
- Geburtsbescheinigung der Hebamme oder des Arztes
Eltern (ausländisch) miteinander verheiratet:
- Heiratsurkunde (Original und Übersetzung)
- Geburtsurkunde (Original und Übersetzung)
- Reisepass im Original
- Erklärung zum Vornamen des Kindes
- Geburtsbescheinigung der Hebamme oder des Arztes
Mutter, ledig, ohne Kindesvater:
- Geburtsurkunde
- Kopie des Personalausweises
- Erklärung zum Vornamen des Kindes
- Geburtsbescheinigung der Hebamme oder des Arztes
Mutter, ledig, mit Kindesvater:
- Geburtsurkunde der Mutter und des Vaters
- Vaterschaftsanerkennung
- Kopien der Personalauweise
- Erklärung zum Vornamen des Kindes
- Geburtsbescheinigung der Hebamme oder des Arztes
Mutter, ledig, mit Kindesvater und gemeinsamer Sorge:
- Geburtsurkunde der Mutter und des Vaters
- Vaterschaftsanerkennung
- Sorgerechtserklärung
- Kopien der Personalausweise
- Erklärung zum Vornamen des Kindes
- Bestimmung des Familiennamens
- Geburtsbescheinigung der Hebamme oder des Arztes
Mutter, getrennt lebend:
- siehe Eltern verheiratet
- Erklärung zum Vornamen kann von der Mutter allein unterzeichnet werden
Zusätzlich bei Müttern, deren Personenstand geschieden oder verwitwet ist:
- Nachweis über die Auflösung der Ehe durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Familienbuches der Vorehe (zu erhalten: bei Scheidung beim Standesamt des letzten gemeinsamen Wohnortes und bei Tod des Ehegatten beim Wohnsitzstandesamt) oder Eheurkunde mit Auflösungsvermerk
Gerne können Sie hierzu auch die StandesbeamtInnen kontaktieren.
Rechtsgrundlage
Welche Gebühren fallen an?
Die Ausstellung einer Geburtsurkunde oder eines beglaubigten Registerausdrucks kostet 15,00 Euro; die zweite und jede weitere mit beantragte Ausgabe 7,50 Euro.
Die Ausstellung einer Bescheinigung oder die mündliche Auskunft (nur bei Anwesenheit im Standesamt) über die Geburtszeit kostet 7,00 Euro.