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Nachbeurkundung einer Geburt im Ausland
Ordnungsgemäß ausgestellte Geburtsurkunden aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt. Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht.
Etwaige Übersetzungen und Beglaubigungen der ausländischen Urkunde entfallen somit künftig.
An wen muss ich mich wenden?
An das Standesamt der Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung Ihres gewöhnlichen Aufenthaltes (Wohnsitz).
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Ausländische Geburtsurkunde mit Übersetzung; gegebenenfalls Legalisation / Apostille,
- gültigen Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis,
- Ehe- und Geburtsurkunden der Eltern der Person, auf die sich der Eintrag bezieht,
- gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde / Staatsangehörigkeitsausweis.
Darüber hinaus kann die Vorlage weiterer Urkunden erforderlich sein – erkundigen Sie sich darüber bitte vorab beim zuständigen Standesamt.
Welche Gebühren fallen an?
Folgende Gebühren fallen nach der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) an:
- Beurkundung im Geburtenregister: 80,00 Euro,
- Geburtsurkunde / beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister: 15,00 Euro.