Sozialhilfe: Hilfe zum Lebensunterhalt
Allgemeine Informationen
Hilfe zum Lebensunterhalt dient zur Sicherung des täglichen Lebensunterhaltes und der Unterkunft, wenn der Bürger nicht dazu in der Lage ist, dies durch das vorhandene Einkommen oder Vermögen selbst zu leisten.
Hilfe zum Lebensunterhalt ist eine nachrangig zu gewährende Leistung, d. h. ein Anspruch besteht erst dann, wenn alle anderen Möglichkeiten Einkommen zu erzielen fruchtlos verlaufen sind. Hierzu zählt z. B. der Einsatz der eigenen Arbeitskraft, Unterhaltszahlungen bzw. Unterhaltsvorschuss, Rente, Wohngeld und Ansprüche auf Leistungen bei der Bundesagentur für Arbeit bzw. des Jobcenters.
Wann kann ich Leistungen beantragen?
Anspruchsberechtigt für Hilfe zum Lebensunterhalt sind alle Personen zwischen dem 18. Lebensjahr bis zum Erreichen der Altersgrenze für den Bezug der Regelaltersrente, bei denen durch den Rentenversicherungsträger eine zeitlich befristete Erwerbsunfähigkeit festgestellt worden ist bzw. die eine vorgezogene Altersrente beziehen und die der Hilfe bedürfen.
Erwerbsunfähig ist gemäß § 8 Absatz 1 SGB II, wer außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Diese Erwerbsunfähigkeit muss für die Hilfe zum Lebensunterhalt länger als 6 Monate andauern, zeitlich befristet sein und vom Rentenversicherungsträger oder einem Amtsarzt festgestellt worden sein. Für alle erwerbsfähigen Personen ab dem 15. Lebensjahr greift die Leistung der Grundsicherung für Arbeitssuchende.
Weiterhin ist eine Hilfebedürftigkeit Voraussetzung. Dieses ist der Fall, wenn der Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestritten werden kann. Als Einkommen werden auch Einkünfte und das Vermögen des Ehegatten oder des Partners in einer eheähnlichen Gemeinschaft sowie von minderjährigen, unverheirateten Kindern berücksichtigt, sofern diese dem Haushalt angehören.
Bitte bringen Sie folgende Unterlagen mit:
Sie können den Antrag auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt ebenfalls unter dem nachstehenden Link erhalten und online ausfüllen sowie direkt ausdrucken: Antragsformular für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII
Gebühren / Preise
Die Antragstellung ist kostenfrei.
Einmalige Beihilfen
Durch den Sozialhilferegelsatz werden in der Regel sämtliche anfallenden Ausgaben abgedeckt. Für vereinzelte Sonderfälle, die mit größeren Ausgaben verbunden sind, besteht jedoch die Möglichkeit, dass einmalige Beihilfen gewährt werden. Dieses sind jedoch nur noch die in § 31 Absatz 1 SBG XII genannten Fälle, also für Erstausstattung einer Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, Erstaustattung für Bekleidungen, Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt sowie Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Für Kinder besteht nach § 34 SBG XII zusätzlich die Möglichkeit Leistungen für Bildung und Teilhabe zu beantragen, wenn sie bzw. ihre Eltern Leistungen nach dem SGB XII beziehen. Folgende Leistungen können beantragt werden:
- Tagesausflüge und Klassenfahrten
- Mehraufwendungen für das gemeinschaftliche Mittagessen in Kita, Schule und Hort
- angemessene Lernförderung
- Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (Sport, Kultur und Freizeit)
- persönlicher Schulbedarf
- Schülerbeförderung
Einmalige Beihilfen können auch gewährt werden, wenn die Leistungsberechtigten keine laufende Hilfe zum Lebensunterhalt aus Regelsatzleistungen benötigen.
Weitere Informationen zum Bildungspaket
Werden auch meine Schulden übernommen?
Schulden bei Banken, Sparkassen, Versandhäusern, Privatpersonen, etc. können nicht aus Sozialhilfemitteln übernommen werden. Sofern es Ihnen nicht möglich ist Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, da solche Schuldenlasten Sie erdrücken, können Sie sich zwecks Unterstützung an eine Schuldnerberatungsstelle wenden. In Eckernförde befindet sich diese in der Kieler Straße 57, Telefon (04351) 7288-33. Bitte sprechen Sie vorher telefonisch einen Termin ab.
Bei drohender Obdachlosigkeit aufgrund von Mietrückständen kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Darlehen oder eine Beihilfe im Amt für Ordnungs- und Sozialwesen beantragt werden.
Was sollte ich noch wissen?
Hilfe zum Lebensunterhalt steht bedürftigen Personen zu, die keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Arbeitslosengeld II und Sozialgeld haben (Restleistungsvermögen hinsichtlich der Erwerbsfähigkeit weniger als drei Stunden täglich, aber nicht dauerhaft). Während bei der Hilfe zum Lebensunterhalt noch Vorsorgeleistungen für das Alter angerechnet werden, kommt dies bei der Grundsicherung nicht in Betracht.