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Wohngeld

Leistungsnummer: 99107023000000

Allgemeine Informationen zur Aufgabe

Wohngeld wird zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Miet- oder Lastenzuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum geleistet.
Alle im Wohngeldgesetz geregelten Einzelheiten können hier nicht dargestellt werden. Es kann hier lediglich ein Überblick verschafft werden, die Wohngeldstelle gibt Ihnen gerne Auskunft.
Weitere Erläuterungen zum Wohngeld unter www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/W/wohnen/wohngeld.html

Wer erhält Wohngeld ?

Bei Erfüllung der Einkommensvoraussetzungen erhalten für selbstgenutzten Wohnraum Wohngeld insbesondere

- Mieter/-innen einer Wohnung oder eines Zimmers als Mietzuschuss
- Eigentümer/-innen eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung als Lastenzuschuss
- Bewohner/innen von Wohnraum im eigenen Haus, das mehr als zwei Wohnungen hat (als Mietzuschuss)

Ob Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können und  - wenn ja - in welcher Höhe, hängt von drei Faktoren ab:

- der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
- der Höhe des Gesamteinkommens,
- der Höhe der zu berücksichtigenden Miete bzw. Belastung

Wann erhöht oder verringert sich laufendes Wohngeld bzw. fällt ganz weg ?

Normalerweise bleibt Wohngeld während des laufenden Bewilligungszeitraumes unverändert. Eine Erhöhung ist jedoch ausnahmsweise auf Antrag möglich, wenn

- sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder erhöht hat (z.B. bei Geburt eines Kindes),
- sich die zu berücksichtigende Miete oder Belastung abzüglich der Beträge für Heizkosten um mehr als 15 Prozent erhöht,
- sich das Familieneinkommen um mehr als 15 Prozent verringert.
 
und diese Änderungen zu einer Erhöhung des Wohngeldes führen.

Das Wohngeld wird neu berechnet und kann sich deshalb verringern oder wegfallen, wenn

- sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder auf mindestens ein Haushaltsmitglied verringert,
- sich das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent erhöht,
- sich die zu berücksichtigende Miete oder Belastung abzüglich der Beträge für Heizkosten um mehr als 15 Prozent verringert. 

Der Bewilligungsbescheid wird vom Ersten des Monats an unwirksam, in dem der Wohnraum von keinem zu berücksichtigendem Haushaltsmitglied mehr genutzt wird.  

Deshalb sind Sie verpflichtet, alle vorstehend genannten Änderungen der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Verpflichtung nicht erfüllt, kann dies mit einer Geldbuße geahndet werden.



Teaser

Wohngeld kann als Mietzuschuss oder für das selbst genutzte Wohneigentum als Lastenzuschuss gewährt werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Nachweise zum Einkommen und zur Miete oder Belastung. Es wird empfohlen sich diesbezüglich vorab mit der zuständigen Stelle in Verbindung zu setzen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Steht Ihnen Wohngeld zu, wird ab dem Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist, gezahlt.

Rechtsgrundlage

Wohngeldgesetz (WoGG).

Was sollte ich noch wissen?

Ausführliche Informationen zum Wohngeld finden Sie auf den Internetseiten des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein (MIKWS).

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein

Fachlich freigegeben am

24.02.2023