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Übermittlungssperre: Widerspruchsrechte gegen Datenübermittlungen

Leistungsnummer: 99115002060000

Nach dem Bundesmeldegesetz können Sie der Weitergabe Ihrer Daten für die nachstehenden Fälle ohne Angabe von Gründen widersprechen (Übermittlungssperre):

  • Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften,
  • Auskunft über Meldedaten an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen,
  • Auskunft über Alters- oder Ehejubiläen an Presse, Rundfunk und gewählte Mitglieder staatlicher und kommunaler Vertretungskörperschaften,
  • Auskunft über Meldedaten an Adressbuchverlage.

Die Übermittlungsperre gilt jedoch nur für die Meldebehörde, bei der Sie die Auskunftssperre formlos beantragt haben.

Frist

Übermittlungssperren werden in der Regel sofort eingetragen.

Rechtsgrundlage(n)

Teaser

Der Weitergabe von Meldedaten an Dritte kann gegenüber der Kommune / des Amtes widersprochen werden (Übermittlungssperre).

Ansprechpunkt

An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Bürgerbüro, früher: Einwohnermeldeamt).

Kosten

Keine

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal