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Wahlhelfer oder Wahlhelferin verpflichten

Leistungsnummer: 99128008021000

Wahlhelfer und Wahlhelferinnen sind wahlberechtigte Bürger und Bürgerinnen, die am Wahltag in den Wahlvorständen als Wahlvorsteher oder Wahlvorsteherinnen bzw. Beisitzer oder Beisitzerinnen die Wahlhandlung leiten und das vorläufige Wahlergebnis im Wahlbezirk feststellen.
 

Die Tätigkeit in einem Wahlvorstand, zu dem die Gemeinde- oder Stadtverwaltung beruft, ist ein Ehrenamt. Zur Übernahme ist jede Bürgerin und jeder Bürger verpflichtet, es kann nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden.

Gemeindebehörden sind berechtigt, personenbezogene Daten von Ihnen als wahlberechtigte Person zwecks Verpflichtung als Wahlhelfer oder Wahlhelferin zu erheben und zu verarbeiten. Sie als betroffene Person können der Verarbeitung für künftige Wahlen widersprechen.

Gemeindebehörden können von anderen Behörden Angaben zu deren Mitarbeitenden anfordern, wenn diese im Gemeindegebiet wohnen. Es handelt sich um den Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum und die Anschrift. Die betroffenen Personen werden hierüber informiert.

Sie müssen die Tätigkeit unparteiisch ausüben. Sie müssen Verschwiegenheit zu den bekanntgewordenen Angelegenheiten wahren. Während der Ausübung dürfen Sie Ihr Gesicht nicht verhüllen.

Aufgaben eines Wahlhelfers

Am Wahltag betreuen die Wahlhelfer in den Wahlvorständen die Urnenewahl in den Wahllokalen.

Wahlhelfer

  • prüfen die Wahlberechtigung
  • führen das Wählerzeichnis
  • erläutern den Wahlvorgang
  • geben Stimmzettel aus
  • stellen sicher, das jeder seine Stimme ordnungsgemäß abgeben kann

Nach Ende der Wahlzeit um 18 Uhr zählen sie die Stimmzettel aus und halten das Wahlergebnis in ihrem Wahllokal schriftlich fest (Wahlniederschrift).

Die Briefwahlvorstände werten die Briefwahl aus, zählen die Briefwahlstimmen. Die Ergebnisse werden dann an das Wahlbüro gemeldet.

Während der Wahlzeit zwischen 8 und 18 Uhr müssen nicht immer alle Mitglieder des Wahlvorstandes im Wahllokal sein; die Einsatzzeit der Wahlhelfer wird vor Wahlbeginn festgelegt. 

Voraussetzung für Wahlhelfer...

Wahlhelfer müssen für die jeweilige Wahl wahlberechtigt sein.

  • Bundestagwahl:

jeder Deutsche, der das 18. Lebensjahr vollendet und mindestens drei Monate ununterbrochen seinen Wohnsitz im Bundesgebiet/Wahlgebiet hat.

  • Landtagswahl:

jeder Deutsche, der das 16. Lebensjahr vollendet und mindestens sechs Wochen seinen Wohnsitz in Schleswg-Holstein hat.

  • Kommunalwahl:

jeder Deutsche/EU-Bürger, der das 16. Lebensjahr vollendet und seit mindestens sechs Wochen seinen Wohnsitz im Wahlgebiet hat.

  • Europawahl:

jeder Deutsche/EU-Bürger, der das 18. Lebensjahr vollendet und mindestens drei Monate ununterbrochen seinen Wohnsitz im Bundesgebiet/Wahlgebiet hat.

Vorkenntnisse sind nicht erforderlich. Wahlhelfer werden durch Schulungen und Informationsmaterial auf ihre Aufgabe vorbereitet.

Das bekommt ein Wahlhelfer...

Für die Tätigkeit erhalten die Mitglieder in den Wahlvorständen ein sogenanntes „Erfrischungsgeld”. Auskunft über die Höhe erteilt das Wahlbüro.

Interessierte, die sich als Wahlhelfer/in bei der nächsten Wahl engagieren wollen, richten eine E-Mail mit dem Vor- und Zunamen, Geburtsdatum, Anschrift und der Rufnummer an den rechtseitigen Kontakt.

Teaser

Sie werden als Wahlhelfer oder Wahlhelferin verpflichtet? Hier erfahren Sie Näheres.

Verfahrensablauf

Das Verfahren läuft folgendermaßen ab:

  • Die Wahlbehörde prüft und stellt die nötigen Voraussetzungen fest.
  • Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin beruft Sie in den Wahlvorstand.

Voraussetzungen

Es müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Sie sind wahlberechtigt,
  • Es spricht kein wichtiger Grund gegen eine Verpflichtung.

Rechtsgrundlage