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Sich bei der Erstellung eines Bebauungsplans beteiligen

Leistungsnummer: 99012011042000

Ein Bebauungsplan legt für ein Baugebiet beispielsweise folgendes textlich fest,

  • wie die Grundstücke genutzt werden dürfen,
  • welche Bauweise die Gebäude haben müssen,
  • welche Gebäudehöhe die Gebäude haben dürfen.

Zudem beinhaltet der Bebauungsplan beispielsweise:

  • Planzeichnung bestehend aus verschiedenen Plänen und Karten, die die genaue räumliche Aufteilung des Gebiets zeigen,
  • Begründungen mit beispielsweise Angabe der Entscheidungen und Überlegungen sowie
  • Umweltbericht mit der Bewertung zu den Auswirkungen des Bebauungsplans auf die Umwelt.

Als Bürgerin, Bürger oder Unternehmen haben Sie das Recht, sich an

  • der Neuerstellung oder Änderung eines Bebauungsplans oder
  • eines Bauleitplans zu beteiligen.

Mit Ihrer Beteiligung können Sie an der Planung mitwirken.

Als Behörde oder sonstiger Träger öffentlicher Belange werden Sie von der zuständigen Behörde oder dem Verfahrensträger bei der Feststellung einer Betroffenheit dazu aufgefordert, sich zu beteiligen und Ihre Stellungnahme abzugeben.

Bauleitplanung Zusatzinformationen

Allgemeine Informationen zur Aufgabe

Sie möchten wissen, welche Bebauungsmöglichkeiten auf Ihrem Grundstück oder auf dem Grundstück, das Sie erwerben möchten, bestehen?

Die oben genannten Mitarbeiter/-innen des Bauamtes können Ihnen diese Frage in städtebaulicher Hinsicht beantworten und Ihnen nähere Informationen geben.

Die Bebauungsmöglichkeiten sind abhängig von der Lage des Grundstücks. Hierbei sind drei grundsätzliche Möglichkeiten zu unterscheiden:

1. Das Grundstück liegt im Bereich eines Bebauungsplanes.
Dann legt der Bebauungsplan Art und Maß der zulässigen baulichen Nutzung fest.
Entspricht ein Bauantrag den Festsetzungen des Bebauungsplanes, wird die Baugenehmigung erteilt.

2. Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, aber innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile.
Dann richtet sich die Zulässigkeit nach § 34 Baugesetzbuch; bedeutet, das Vorhaben muss sich in die vorhandene Bebauung einfügen. Einzelheiten können Ihnen die oben genannten Mitarbeiter/-innen erläutern.

3. Das Grundstück liegt im Außenbereich.
Hier sind in der Regel nur die in § 35 Baugesetzbuch genannten privilegierten Vorhaben zulässig; das ist insbesondere dann der Fall, wenn das Vorhaben einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient.
Nähere Auskünfte erhalten Sie bei den oben genannten Mitarbeiter/-innen.

 

Nähere Informationen zu den Bebauungsplan-Gebieten im Eckernförder Stadtgebiet erhalten Sie hier.

 

Aufstellungsverfahren eines Bebauungsplanes Zusatzinformation

Aufstellungsverfahren eines Bebauungsplanes

Dieser Verfahrensablauf gilt auch für die Änderung und die Aufhebung eines Bebauungsplanes.

 

Aufstellungsbeschluss

( § 2 Abs. 1 BauGB)

  • Aufstellungsbeschluss der Gemeindevertretung in öffentlicher Sitzung; vorherige Grundlagenermittlung erforderlich; Ausschluss befangener Ratsmitglieder; ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses in Amtsblatt oder Tageszeitung
   

Frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung

( § 3 Abs. 1 BauGB)

  • Darlegung der Ziele und Zwecke der Planung in einer Informationsveranstaltung; Planauflage als Alternative; Erörterungsmöglichkeiten
   
Frühzeitige Beteiligung der Behörden

(§ 4 Abs. 1 BauGB)
  • Behörden und Stellen, die ihrerseits öffentliche Aufgaben oder Planungen wahrnehmen, wie beispielsweise die Naturschutzbehörde, werden aufgefordert, sich zum Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zu äußern
    
Beteiligung der Behörden

(§ 4 Abs. 2 BauGB)
  • Behörden und Stellen, die ihrerseits öffentliche Aufgaben oder Planungen wahrnehmen, wie beispielsweise die Naturschutzbehörde,
 
  • Denkmalschutzbehörde oder Wasserbehörde; Einbindung in das Verfahren; „Abwägungs-Materialien"
Benachrichtigung der Nachbargemeinden

( § 2 Abs. 2 BauGB)

  • soweit Auswirkungen durch die Planung auf Nachbargemeinden zu erwarten sind; Abstimmungspflicht der Bauleitpläne von Nachbargemeinden
Umweltprüfung und - bericht

(§ 2 Abs. 4 BauGB)
  • für die Belange des Umweltschutzes wird eine 
    Umweltprüfung durchgeführt, in der die      voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Es ist daher von der Gemeinde für jeden Bebauungsplan der Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung festzulegen. Der Umweltbericht bildet gem. § 2 a BauGB einen gesonderten Teil der Begründung.
   

Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

  • nur für solche Bebauungspläne vorgeschrieben, die der Zulassung von Vorhaben dienen, für die eine UVP vorgesehen ist
 
  • Feststellung der Auswirkungen der Planung auf die Umwelt; Prüffaktoren sind Flora, Fauna, Boden, Grundwasser, Klima, Luft und Landschaftsbild; unselbständiges Verfahren
Eingriffs-/ Ausgleichs-Bilanzierung

( § 8a BNatSchG, 1a BauGB)

  • Erfassung und Bewertung des durch die Umsetzung des Bebauungsplanes verursachten Eingriffes in Natur und Landschaft; Ausgleichsmaßnahmen im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes oder an anderer Stelle des Gemeindegebietes; „Öko-Konto”
   
öffentliche Auslegung

( § 3 Abs. 2 BauGB)

  • öffentliche Auslegung des Planentwurfes mit Begründung und ggf. Grünordnungsplan auf die Dauer von 1 Monat; bei wiederholter Auslegung Begrenzung auf 14 Tage
 
  • Recht auf Einsichtnahme besitzt jede natürliche oder juristische Person; nicht auf Bürger der Gemeinde begrenzt
 
  • Bedenken und Anregungen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift; Behandlung der Bedenken und Anregungen vor Satzungsbeschluss; Abwägungsgebot
 
  • Benachrichtigung der Behörden von der öffentlichen Auslegung des Planentwurfes
Satzungsbeschluss

(§10 BauGB)

  • für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplanes maßgebender Beschluss der Gemeindevertretung in öffentlicher Sitzung; „Befangenheitsfrage"
   

Ausfertigung

  • schriftliche Bestätigung über die Identität des Bebauungsplanes mit der dem Satzungsbeschluss zugrundeliegenden Fassung
   

Rechtskraft

(§ 10 BauGB)

  • Herbeiführung der Rechtswirksamkeit des Bebauungsplanes durch ortsübliche Bekanntmachung im Amtsblatt oder in der Tageszeitung; Rechtskraft am Tag der ortsüblichen Bekanntmachung; Ersatzverkündung, Bereithaltung des Bebauungsplanes für Einsichtnahme durch Bürger
 
  • vorherige Einholung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bei nicht mit dem Flächennulzungsplan konformen Bebauungsplänen
   

Vereinfachtes Änderungsverfahren

(§ 13 BauGB)

  • Wegfall der frühzeitigen Öffentlichkeits-beteiligung, der Beteiligung der Behörden und der öffentlichen Auslegung; eingeschränktes Beteiligungsverfahren der Betroffenen

Weitere Informationen

zum Thema Bebauungsplan

Übersicht der Bebauungspläne im Eckernförder Stadtgebiet

Rechtsgrundlage(n)

Teaser

Sie können sich an der Erstellung oder Änderung eines Bebauungsplans beteiligen.

Verfahrensablauf

Sie können sich ab der öffentlichen Bekanntmachung beteiligen. Beteiligen können Sie sich wie folgt:  

  • Möglichkeit der Äußerung für Bürgerinnen und Bürger, Interessenverbände und Unternehmen oder
  • Möglichkeit der Stellungnahme für Behörden und Träger öffentlicher Belange

Ihre Äußerungen oder Stellungnahme zum Bebauungsplan können Sie in folgender Weise vorbringen:

  • online,
  • per Post,
  • mündlich beziehungsweise zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde oder
  • mündlich während einer öffentlichen Veranstaltung

Als Behörde oder Träger öffentlicher Belange werden Sie bei einer festgestellten Betroffenheit von der zuständigen Stelle angeschrieben und aufgefordert, eine Stellungnahme abzugeben.

Die eingegangenen Äußerungen und Stellungnahmen werden nach Fristende von der zuständigen Behörde gesammelt und geprüft. Die Behörde wägt alle Beteiligungen anschließend ab und entscheidet über diese. Dabei werden private und öffentliche Belange berücksichtigt. Das Ergebnis der Abwägung wird Ihnen mitgeteilt.

Kosten

Es fallen keine Kosten an. 

Bearbeitungsdauer

Die Dauer des Verfahrens ist variabel und abhängig vom Umfang der eingegangenen Äußerungen und Stellungnahmen.

Hinweise (Besonderheiten)

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten. 

Zuständige Stelle

örtlich zuständige Kommune, in der das im Bebauungsplan beschriebene Baugebiet liegt

Voraussetzungen

Keine

Erforderliche Unterlagen

Keine

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 01.07.2024
Fachlich freigegeben durch:

Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)