Sich bei der Erstellung eines Bebauungsplans beteiligen
Leistungsnummer: 99012011042000
Ein Bebauungsplan legt für ein Baugebiet beispielsweise folgendes textlich fest,
- wie die Grundstücke genutzt werden dürfen,
- welche Bauweise die Gebäude haben müssen,
- welche Gebäudehöhe die Gebäude haben dürfen.
Zudem beinhaltet der Bebauungsplan beispielsweise:
- Planzeichnung bestehend aus verschiedenen Plänen und Karten, die die genaue räumliche Aufteilung des Gebiets zeigen,
- Begründungen mit beispielsweise Angabe der Entscheidungen und Überlegungen sowie
- Umweltbericht mit der Bewertung zu den Auswirkungen des Bebauungsplans auf die Umwelt.
Als Bürgerin, Bürger oder Unternehmen haben Sie das Recht, sich an
- der Neuerstellung oder Änderung eines Bebauungsplans oder
- eines Bauleitplans zu beteiligen.
Mit Ihrer Beteiligung können Sie an der Planung mitwirken.
Als Behörde oder sonstiger Träger öffentlicher Belange werden Sie von der zuständigen Behörde oder dem Verfahrensträger bei der Feststellung einer Betroffenheit dazu aufgefordert, sich zu beteiligen und Ihre Stellungnahme abzugeben.
Bauleitplanung Zusatzinformationen
Allgemeine Informationen zur Aufgabe
Sie möchten wissen, welche Bebauungsmöglichkeiten auf Ihrem Grundstück oder auf dem Grundstück, das Sie erwerben möchten, bestehen?
Die oben genannten Mitarbeiter/-innen des Bauamtes können Ihnen diese Frage in städtebaulicher Hinsicht beantworten und Ihnen nähere Informationen geben.
Die Bebauungsmöglichkeiten sind abhängig von der Lage des Grundstücks. Hierbei sind drei grundsätzliche Möglichkeiten zu unterscheiden:
1. Das Grundstück liegt im Bereich eines Bebauungsplanes.
Dann legt der Bebauungsplan Art und Maß der zulässigen baulichen Nutzung fest.
Entspricht ein Bauantrag den Festsetzungen des Bebauungsplanes, wird die Baugenehmigung erteilt.
2. Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, aber innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile.
Dann richtet sich die Zulässigkeit nach § 34 Baugesetzbuch; bedeutet, das Vorhaben muss sich in die vorhandene Bebauung einfügen. Einzelheiten können Ihnen die oben genannten Mitarbeiter/-innen erläutern.
3. Das Grundstück liegt im Außenbereich.
Hier sind in der Regel nur die in § 35 Baugesetzbuch genannten privilegierten Vorhaben zulässig; das ist insbesondere dann der Fall, wenn das Vorhaben einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient.
Nähere Auskünfte erhalten Sie bei den oben genannten Mitarbeiter/-innen.
Nähere Informationen zu den Bebauungsplan-Gebieten im Eckernförder Stadtgebiet erhalten Sie hier.
Aufstellungsverfahren eines Bebauungsplanes Zusatzinformation
Aufstellungsverfahren eines Bebauungsplanes
Dieser Verfahrensablauf gilt auch für die Änderung und die Aufhebung eines Bebauungsplanes.
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Aufstellungsbeschluss ( § 2 Abs. 1 BauGB) |
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Frühzeitige ( § 3 Abs. 1 BauGB) |
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| Frühzeitige Beteiligung der Behörden (§ 4 Abs. 1 BauGB) |
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| Beteiligung der Behörden (§ 4 Abs. 2 BauGB) |
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| Benachrichtigung der Nachbargemeinden
( § 2 Abs. 2 BauGB) |
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| Umweltprüfung und - bericht (§ 2 Abs. 4 BauGB) |
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Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) |
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| Eingriffs-/ Ausgleichs-Bilanzierung
( § 8a BNatSchG, 1a BauGB) |
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| öffentliche Auslegung
( § 3 Abs. 2 BauGB) |
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| Satzungsbeschluss
(§10 BauGB) |
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Ausfertigung |
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Rechtskraft (§ 10 BauGB) |
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Vereinfachtes Änderungsverfahren (§ 13 BauGB) |
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Weitere Informationen
zum Thema Bebauungsplan
Übersicht der Bebauungspläne im Eckernförder Stadtgebiet
Rechtsgrundlage(n)
Teaser
Sie können sich an der Erstellung oder Änderung eines Bebauungsplans beteiligen.
Verfahrensablauf
Sie können sich ab der öffentlichen Bekanntmachung beteiligen. Beteiligen können Sie sich wie folgt:
- Möglichkeit der Äußerung für Bürgerinnen und Bürger, Interessenverbände und Unternehmen oder
- Möglichkeit der Stellungnahme für Behörden und Träger öffentlicher Belange
Ihre Äußerungen oder Stellungnahme zum Bebauungsplan können Sie in folgender Weise vorbringen:
- online,
- per Post,
- mündlich beziehungsweise zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde oder
- mündlich während einer öffentlichen Veranstaltung
Als Behörde oder Träger öffentlicher Belange werden Sie bei einer festgestellten Betroffenheit von der zuständigen Stelle angeschrieben und aufgefordert, eine Stellungnahme abzugeben.
Die eingegangenen Äußerungen und Stellungnahmen werden nach Fristende von der zuständigen Behörde gesammelt und geprüft. Die Behörde wägt alle Beteiligungen anschließend ab und entscheidet über diese. Dabei werden private und öffentliche Belange berücksichtigt. Das Ergebnis der Abwägung wird Ihnen mitgeteilt.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Bearbeitungsdauer
Die Dauer des Verfahrens ist variabel und abhängig vom Umfang der eingegangenen Äußerungen und Stellungnahmen.
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Zuständige Stelle
örtlich zuständige Kommune, in der das im Bebauungsplan beschriebene Baugebiet liegt
Voraussetzungen
Keine
Erforderliche Unterlagen
Keine
Urheber
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)