Erbbaurecht
Allgemeine Informationen zur Aufgabe
Was ist ein Erbbaurecht?
Das Erbbaurecht gehört zu den sogenannten „grundstücksgleichen Rechten”. Das bedeutet, dass ein Gebäude, das auf einem Erbbaugrundstück gebaut wird, dem Erbbauberechtigten gehört und nicht dem Grundstückseigentümer.
Die Motivation der Erbbaurechtsgeber liegt darin, dass diese zwar vorhandene Grundstücke als Bauland zur Verfügung stellen möchten, aber gleichzeit „über Generationen” doch Eigentümer des Grundbesitzes an sich bleiben wollen.
Immobilie auf Erbbaurechtsgrundstücken werden auf dem gleichen Wege zum Verkauf angeboten wie „normale” Immobilien.
Wem gehört das Gebäude auf einem Erbbaurechtsgrudnstück?
Bei einem Erbbaurecht gehört das Gebäude auf dem Grundstück dem Erbbauberechtigtem, der dieses Erbbaurecht wie jede andere Immobilie auch verkaufen oder verschenken kann.
Was passiert nach Ablauf des Erbbaurechtes?
Läuft das Erbbaurecht an und wird der Erbbaurechtsvertrag nicht vorher verlängert, tritt der sogenannte Heimfall an. Dabei fällt dann das Eigentum an der Immobilie an den Erbbaurechtsgeber. Dieser muss dem Erbbauberechtigten allerdings eine Entschädigung für das Gebäude zahlen.
Die Stadt ist Ausgeberin von rund 490 Erbbaurechten im Stadtgebiet.
Auskünfte im Zusammenhang mit diesen Erbbaurechtsgrundstücken erteilen Ihnen gern die o. a. Ansprechpartner.