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Wahlen

Leistungsnummer: 99128001000000

Allgemeine Informationen zur Aufgabe

In Deutschland gibt es verschiedene Arten von Wahlen, die von den Stadt-, Gemeinde- oder Amtsverwaltungen vorbereitet und durchgeführt werden.
Neben den Wahlen gibt es noch Bürger- und Volksbegehren, die als Abstimmungen bezeichnet werden.
Volksbegehren finden auf Landesebene und Bürgerbegehren auf Kommunalebene zu einem bestimmten Thema statt.

Wahlen finden immer in gesetzlich festgelegten Zeitabständen statt:

  • Bundestagswahl: alle vier Jahre
  • Europawahl: alle fünf Jahre
  • Landtagswahl und Kommunalwahl in Schleswig-Holstein: alle fünf Jahre
  • Bürgermeister/inwahl: je nach Amtszeit


Nicht jeder darf wählen. Um wählen zu können, muss man die im jeweiligen Wahlgesetz festgelegten Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllen, wie zum Beispiel das Wahlalter oder die Staatsangehörigkeit.

 

Ansprechpartner für das Thema Wahlen sind die Verwaltungen der Gemeinden, Städte und Kreise. Mit der zugesandten Wahlbenachrichtigung können Sie persönlich Ihre Stimme in dem Ihnen dort zugewiesenen Wahlraum am Wahltag abgeben.

Alternativ können Sie per Briefwahl wählen. In diesem Fall müssen Sie einen Wahlschein beantragen. Den Antrag stellen Sie bei der auf der Wahlbenachrichtigung angegebenen Stelle.

Eine andere Person kann mit Ihrer schriftlichen Bevollmächtigung den Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheines für Sie stellen beziehungsweise unter bestimmten Voraussetzungen Ihre Wahlunterlagen in Empfang nehmen.

Wahlen - weitere Informationen

Die nächste Kommunalwahl in Schleswig-Holstein findet in 2023,

die nächste Landtagswahl in Schleswig-Holstein findet in 2022,

die nächste Bundestagswahl findet in 2025 und

die nächste Europawahl in 2024 statt.

Mehr zum Thema Wahlen finden Sie im Internetangebot des Landes Schleswig-Holsteins unter

 


 

 

Was sollte ich noch wissen?

Teaser

Wahlen werden durch die Verwaltungen der Gemeinden, Städte und Kreise organisiert.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Wahlbenachrichtigung sollte den Wahlberechtigten bis zum 21. Tag vor der Wahl zugegangen sein. Sollten Sie versehentlich keine Benachrichtigung erhalten haben, wenden Sie sich bitte an Ihre Gemeindebehörde (Rathaus, Amtsverwaltung). Das Wählerverzeichnis steht vom 20.-16. Tag vor der Wahl zur Einsichtnahme in Ihrer Verwaltung bereit.
 
 
Sofern Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind, können Sie auch ohne Wahlbenachrichtigung wählen bzw. Briefwahl beantragen. Den Briefwahlantrag können Sie schriftlich (z.B. mit dem Wahlscheinantrag auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung), per E-Mail oder persönlich vor Ort beantragen. Viele Gemeindebehörden halten auf ihrer Internetpräsenz auch ein Antragsformular zum direkten Ausfüllen bereit. Wenn Sie Ihre Briefwahlunterlagen persönlich abholen, können Sie auch gleich vor Ort wählen. Bitte geben Sie Ihren vollständigen Namen, Ihre Anschrift und Ihr Geburtsdatum sowie – sofern bekannt – Ihre Nummer im Wählerverzeichnis an. Sofern Sie die Unterlagen nicht an Ihre Wohnanschrift gesendet bekommen möchten, nennen Sie bitte auch die abweichende Anschrift (z.B. Urlaubsadresse).

An wen muss ich mich wenden?

An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Gemeindebehörde).

Online-Dienste

Für Ihren Wohnort wurde leider keine Online-Dienste gefunden.

Rechtsgrundlage

Europawahlordnung (EuWO)

Bundeswahlordnung (BWO)