Vergnügungssteuer
Allgemeine Informationen zur Aufgabe
Die Vergnügungssteuer wird für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten (Automaten) in Spielhallen u. ä. Unternehmen im Sinne des § 33 i GewO sowie an anderen Aufstellungsorten erhoben, soweit für die Benutzung der Spielgeräte mit und ohne Gewinnmöglichkeit ein Entgelt zu zahlen ist.
Neu aufgestellte oder entfernte Geräte müssen der Stadt innerhalb einer Woche schriftlich angezeigt werden.
Steuersätze
Die Steuersätze betragen:
a) bei Geräten mit Gewinnmöglichkeiten in Spielhallen u. ä. sowie an anderen Aufstellungsorten 14 Prozent der elektronisch gezählten Bruttokasse
b) bei Geräten ohne Gewinnmöglichkeiten betragen die Steuersätze in Spielhallen u. ä. 50 Euro, an anderen Aufstellungsorten 25 Euro.
c) bei Geräten, mit denen Gewalttätigkeit gegen Menschen dargestellt wird oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben, beträgt der Steuersatz 200 Euro.
Fälligkeit: 20 Tage nach Ablauf des Anmeldezeitraumes.