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Wohnsitz Abmeldung

Leistungsnummer: 99115005070000

Grundsätzlich entfällt die Abmeldung einer Wohnung. Dies regelt sich über die Neuanmeldung einer Wohnung.
Wer allerdings eine Wohnung in Eckernförde aufgibt und ins Ausland verzieht, ist verpflichtet sich bei der Stadt Eckernförde im Bürgerbüro, Zimmer 036, abzumelden.
Hat eine Person mehrere Wohnungen und gibt eine davon auf, kann die Abmeldung bei jeder für diese Person zuständigen Meldebehörde erklärt werden.

Für die Abmeldung ins Ausland wird Folgendes benötigt:

  • Ausweisdokument in Form von Personalausweis, Reisepass bzw. Kinderreisepass o. ä.
  • ggf. ausgefülltes Abmeldeformular

Gerne können Sie hierzu auch die Sachbearbeiterinnen im Bürgebüro kontaktieren.

Welche Fristen muss ich beachten?

Eine Abmeldung ins Ausland ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich und muss spätestens zwei Wochen nach Auszug erfolgen.

Welche Gebühren fallen an?

Die Abmeldung einschließlich der Ausstellung der amtlichen Abmeldebestätigung ist gebührenfrei.

Verspätete Abmeldungen können mit einem Bußgeld geahndet werden.

Was sollte ich noch wissen?

Bitte heben Sie die erhaltene Abmeldebestätigung auf und legen Sie sie für den Fall einer erneuten Anmeldung in Deutschland bei der neuen Meldebehörde vor.

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen nach Auszug aus der Wohnung bei der Meldebehörde abzumelden. Sie können die Abmeldung bereits in der Woche vor Auszug aus der Wohnung vornehmen.

An wen muss ich mich wenden?

die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt des bisherigen Wohnortes

Welche Unterlagen werden benötigt?

Bestätigung des Wohnungsgebers

Rechtsgrundlage

Zuständige Stelle

die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt des bisherigen Wohnortes

Voraussetzungen

Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen abzumelden sind, aus deren Wohnung sie ausziehen.

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium des Innern (BMI)

Fachlich freigegeben am

17.11.2015