Sich bei der Erstellung eines Bebauungsplans beteiligen
Leistungsnummer: 99012011042000
Der Bebauungsplan enthält Festsetzungen, die die Art und das Maß der baulichen Nutzung, des überbaubaren Bereiches und der Verkehrsflächen betreffen.
Der qualifizierte Bebauungsplan setzt rechtsverbindlich fest, welche baulichen und sonstigen Anlagen auf einem Grundstück zulässig sind. Festsetzungen werden unter anderem getroffen:
- zur Art der baulichen Nutzung (zum Beispiel Wohn-, Misch-, Gewerbegebiet),
- zum Maß der baulichen Nutzung (zum Beispiel Geschoss- und Grundflächenzahl, Höhe, Zahl der Vollgeschosse),
- zur Bauweise (offene oder geschlossene Bauweise),
- zur überbaubaren Grundstücksfläche sowie
- zu den Verkehrsflächen.
Der einfache Bebauungsplan, der nicht die Voraussetzungen eines qualifizierten Bebauungsplans erfüllt, enthält nur einzelne Festsetzungen als verbindliche Regelungen und wird durch die Regelungen der unterstützend anzuwendenden §§ 34 und 35 Baugesetzbuch (BauGB) ergänzt.
Ein Bebauungsplan wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen. Danach wird er durch Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Die Wirkung des rechtskräftigen Bebauungsplans für den Bauherrn ist zweifach: Einerseits gibt er die einzelnen Baugrundstücke "zur Bebauung frei", andererseits enthält er die rechtlichen, allgemein verbindlichen Schranken für die Bebauung der Grundstücke.
Allgemeine Informationen zur Aufgabe
Sie möchten wissen, welche Bebauungsmöglichkeiten auf Ihrem Grundstück oder auf dem Grundstück, das Sie erwerben möchten, bestehen?
Die oben genannten Mitarbeiter/-innen des Bauamtes können Ihnen diese Frage in städtebaulicher Hinsicht beantworten und Ihnen nähere Informationen geben.
Die Bebauungsmöglichkeiten sind abhängig von der Lage des Grundstücks. Hierbei sind drei grundsätzliche Möglichkeiten zu unterscheiden:
1. Das Grundstück liegt im Bereich eines Bebauungsplanes.
Dann legt der Bebauungsplan Art und Maß der zulässigen baulichen Nutzung fest.
Entspricht ein Bauantrag den Festsetzungen des Bebauungsplanes, wird die Baugenehmigung erteilt.
2. Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, aber innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile.
Dann richtet sich die Zulässigkeit nach § 34 Baugesetzbuch; bedeutet, das Vorhaben muss sich in die vorhandene Bebauung einfügen. Einzelheiten können Ihnen die oben genannten Mitarbeiter/-innen erläutern.
3. Das Grundstück liegt im Außenbereich.
Hier sind in der Regel nur die in § 35 Baugesetzbuch genannten privilegierten Vorhaben zulässig; das ist insbesondere dann der Fall, wenn das Vorhaben einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient.
Nähere Auskünfte erhalten Sie bei den oben genannten Mitarbeiter/-innen.
Nähere Informationen zu den Bebauungsplan-Gebieten im Eckernförder Stadtgebiet erhalten Sie hier.
3. Abschnitt
Aufstellungsverfahren eines Bebauungsplanes
Dieser Verfahrensablauf gilt auch für die Änderung und die Aufhebung eines Bebauungsplanes.
Aufstellungsbeschluss ( § 2 Abs. 1 BauGB) |
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Frühzeitige ( § 3 Abs. 1 BauGB) |
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Frühzeitige Beteiligung der Behörden (§ 4 Abs. 1 BauGB) |
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Beteiligung der Behörden (§ 4 Abs. 2 BauGB) |
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Benachrichtigung der Nachbargemeinden
( § 2 Abs. 2 BauGB) |
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Umweltprüfung und - bericht (§ 2 Abs. 4 BauGB) |
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Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) |
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Eingriffs-/ Ausgleichs-Bilanzierung
( § 8a BNatSchG, 1a BauGB) |
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öffentliche Auslegung
( § 3 Abs. 2 BauGB) |
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Satzungsbeschluss
(§10 BauGB) |
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Ausfertigung |
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Rechtskraft (§ 10 BauGB) |
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Vereinfachtes Änderungsverfahren (§ 13 BauGB) |
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Weitere Informationen
zum Thema Bebauungsplan
Übersicht der Bebauungspläne im Eckernförder Stadtgebiet
Rechtsgrundlage
Teaser
Der Bebauungsplan regelt Art und Maß der baulichen Nutzung, des überbaubaren Bereichs und der Verkehsflächen.
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