Verwaltungsvollstreckungen
Allgemeine Informationen zur Aufgabe
Verwaltungsvollstreckung ist die zwangsweise Durchsetzung von öffentlich-rechtlichen Geldforderungen der Träger öffentlicher Verwaltung (Land, Gemeinden, Kreise, Ämter, Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts).
Zu den vollstreckbaren Geldforderungen gehören unter anderem Steuerschulden, Rückforderungen von zu Unrecht erhaltener Sozialleistungen, Gebühren oder auch Rundfunkbeitragsforderungen.
Die Verwaltungsvollstreckung erfolgt auf der Grundlage eines behördlichen Verwaltungsaktes (Leistungsbescheid) der Anordnungsbehörde. Er bestimmt Inhalt und Umfang der Vollstreckung.
Neben dem Vorliegen eines Leistungsbescheides ist weitere Voraussetzung der Vollstreckung, dass die geforderte Geldleistung fällig ist und dass Schuldnerin oder der Schuldner mit einer Zahlungsfrist von einer Woche gemahnt worden ist. Die Mahnung muss die Vollstreckungsbehörde bezeichnen.
Vollstreckungsbehörden sind insbesondere
- das Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein - Landeskasse für Forderungen des Landes,
- die Landrätinnen und Landräte für Forderungen der Kreise,
- die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden für Forderungen der amtsfreien Gemeinden,
- die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor des Amtes bzw. die Amtsvorsteherin oder Amtsvorsteher in ehrenamtlich verwalteten Ämtern für Forderungen der amtsangehörigen Gemeinde oder des Amtes.
Bei der Verwaltungsvollstreckung ist die Vollstreckungsbehörde das Vollstreckungsorgan, das in der Regel mit der Anordnungsbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, identisch ist „Selbstvollstreckung”. In diesem Fall kann sie selbst Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamte einsetzen und ihre Forderungen auch selbst vollstrecken.
Hinsichtlich säumiger Rundfunkgebühren ist nach § 10 Absatz 6 des Rundfunkbeitrags-Staatsvertrages in Verbindung mit § 263 Absatz 1 Nummer 1 des Landesverwaltungsgesetzes Schleswig-Holstein gesetzlich festgelegt, dass diejenige Vollstreckungsbehörde zuständig ist, in deren Bereich ihrer örtlichen Zuständigkeit der Wohnsitz des Beitragsschuldners oder der Beitragsschuldnerin liegt.
Für die Vollstreckungsbehörde wird eine Vollstreckungsbeamtin oder ein Vollstreckungsbeamter tätig. Diese oder dieser vollstreckt im Außendienst die öffentlich-rechtliche Geldforderung im Auftrag der Anordnungsbehörde oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zum Beispiel Handwerkskammer, Sozialversicherungsträger. Primäre Aufgabe ist das Aufsuchen der Schuldnerin oder des Schuldners und das Pfänden beweglicher Gegenstände. Hierüber muss eine Niederschrift gefertigt werden. Die Vollstreckungsbeamten werden dabei hoheitlich tätig. Ein von einer Schuldnerin oder einem Schuldner ausgesprochenes Hausverbot kann dennoch nur durch einen zu erwirkenden Gerichtsbeschluss „Türöffnungs- und Durchsuchungsbeschluss” aufgehoben werden.
Im Rahmen des Vollstreckungsinnendienstes werden vor allem Forderungspfändungen durchgeführt. Allgemein bekannt sind dabei die Lohnpfändung und Kontenpfändung. Häufig durchgeführt werden auch die Mietpfändung sowie die Pfändung von Ansprüchen aus Rechnungen. Ferner gehört zu den Aufgaben des Innendienstes die Zwangsversteigerung von Grundstücken und die Einleitung von Insolvenzverfahren.
An wen muss ich mich wenden?
An die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Näheres ergibt sich aus dem Leistungsbescheid beziehungsweise dem Verwaltungsakt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Welche Unterlagen benötigt werden, hängt vom Einzelfall ab. Näheres ergibt sich aus dem Leistungsbescheid beziehungsweise dem Verwaltungsakt.
Welche Gebühren fallen an?
Ob und wenn ja, welche Gebühren anfallen, hängt vom Einzelfall ab.
Welche Fristen muss ich beachten?
Welche Fristen beachtet werden müssen, hängt vom Einzelfall ab. Näheres ergibt sich aus dem Leistungsbescheid beziehungsweise dem Verwaltungsakt.
Rechtsgrundlage
- §§ 262 ff. Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG -),
- Landesverordnung über die zuständigen Vollstreckungsbehörden (ZustVollstrBehV SH),
- Landesverordnung über die Kosten im Vollzugs- und Vollstreckungsverfahren (Vollzugs- und Vollstreckungskostenverordnung - VVKVO -),
- §§ 249 ff. Abgabenordnung (AO).
Anträge / Formulare
Inwieweit Anträge / Formulare auszufüllen sind, hängt vom Einzelfall ab. Näheres ergibt sich aus dem Leistungsbescheid beziehungsweise dem Verwaltungsakt.
Was sollte ich noch wissen?
Öffentlich-rechtliche Geldforderungen werden durch einen Verwaltungsakt (in der Regel ein Leistungsbescheid) geltend gemacht.
Wer mit der Geldforderung nicht einverstanden ist, muss im Rahmen der Fristen gegen diesen Verwaltungsakt einen Rechtsbehelf einlegen (Widerspruch, Klage). Unterbleibt dieser und wird der Verwaltungsakt nach Fristablauf unanfechtbar, so kann die Geldforderung unter den o.g. Vorrausetzungen vollstreckt werden.
Zu beachten ist, dass die Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten trotz eingelegtem Widerspruch vorläufig vollstreckbar ist; in diesem Fall müsste zusätzlich ein Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung gestellt werden. Wer gegen diese Verwaltungsvollstreckung ein nachträgliches Beschwerdeverfahren führt, kann eine etwaige Unrechtmäßigkeit des zugrunde liegenden Verwaltungsaktes ohne ein gerichtliches Verfahren nicht mehr rügen.