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Sozialhilfe: Hilfe in anderen Lebenslagen

Leistungsnummer: 99107010018000

Allgemeine Informationen zur Aufgabe

Unter gewissen Umständen sind Sozialhilfeleistungen zu erstatten, z.B. weil zu Unrecht zuviel gezahlt wurde oder eine Bewilligung als Darlehen erfolgt ist.
In der Regel ist dies nicht in einer Summe möglich, dann kann eine angemessene Rückzahlungsvereinbarung getroffen werden.

Bitte bringen Sie folgende Unterlagen mit:

Sofern eine Ratenzahlung vereinbart werden soll, ist es erforderlich sämtliche Einkommens- und Belastungsunterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen, damit die Ratenhöhe passend zu Ihren finanziellen Möglichkeiten ist.

Rechtliche Grundlagen

Auszüge aus dem SGB XII

§ 38 Darlehen bei vorübergehender Notlage 

(1) Sind Leistungen nach den §§ 28, 29, 30, 32, 33 und der Barbetrag nach § 35 Absatz 2 voraussichtlich nur für kurze Dauer zu gewähren, können Geldleistungen als Darlehen gewährt werden. Darlehen an Mitglieder von Haushaltsgemeinschaften im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 2 können an einzelne Mitglieder oder an mehrere gemeinsam vergeben werden.

§ 91 Darlehen 

Soweit nach § 90 für den Bedarf der nachfragenden Person Vermögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist oder für die, die es einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde, soll die Sozialhilfe als Darlehen geleistet werden. Die Leistungserbringung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

§ 103 Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten 

(1) Zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe ist verplfichtet, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres für sich oder andere durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten die Voraussetzungen für die Leistungen der Sozialhilfe herbeigeführt hat.

§ 102 Kostenersatz durch Erben

(1) Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder dessen Ehegatte oder Lebenspartner, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist vorbehaltlich des Absatzes 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpfichtet. Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und das dreifache des Grundbetrages nach § 85 Absatz 1 übersteigen. Die Ersatzpflicht des Erben des Ehegatten oder Lebenspartners besteht nicht für die Kosten der Sozialhilfe, die während des Getrenntlebens der Ehegatten oder Lebenspartners geleistet worden sind. Ist die leistungsberechtigte Person der Erbe ihres Ehegatten oder Lebenspartners, ist sie zum Ersatz der Kosten nach Satz 1 nicht verpflichtet.

(2) Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den Nachlaßverbindlichkeiten. Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses.

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