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Hauptamtlich verwaltete Gemeinden haben im Regelfall mindestens 8.000 Einwohnerinnen und Einwohner. Städte sind Gemeinden mit Stadtrecht, denen nach bisherigem Recht die Bezeichnung Stadt zustand oder denen die Landesregierung das Stadtrecht verliehen hat.

Besondere Regelungen gelten für „Große kreisangehörige Städte“ (mehr als 50.000 Einwohnerinnen und Einwohner) und für kreisfreie Städte.