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Ratsversammlung

Die Stadtvertretung führt in Eckernförde den Namen „Ratsversammlung”. Die Mitglieder werden alle 5 Jahre durch die Eckernförder Bürgerinnen und Bürger neu gewählt und üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl besteht die Eckernförder Ratsversammlung grundsätzlich aus 27 Ratsfrauen und -herren. Aufgrund der Ergebnisse der Kommunalwahl und der sich daraus ergebenden Mehrsitze hat die Ratsversammlung in der Wahlperiode 2023/2028 insgesamt 38 Mitglieder.
Seit der Kommunalwahl am 14. Mai 2023 verteilen sich die Sitze wie folgt: 

  •    12 Mitglieder SPD
  •       9 Mitglieder CDU
  •       6 Mitglieder Bündnis 90/Die Grünen
  •       6 Mitglieder SSW   
  •       3 Mitglieder AfD
  •       2 Mitglieder FDP

Die Namen der Ratsmitglieder, die Sitzungstermine der politischen Gremien und weitere Informationen finden Sie in unserem Ratsinformationssystem.

Die Ratsversammlung kann zur Unterstützung ihrer Arbeit Ausschüsse wählen.
Die Wahl eines Hauptausschusses ist zwingend.

Der Bürgermeister ist dagegen der gesetzliche Vertreter der Stadt und gleichzeitig Vorgesetzter der Verwaltungsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter.
Als Leiter der Verwaltung bereitet er auch die Sitzungen der Ratsversammlung und der Ausschüsse vor und führt die Ratsbeschlüsse aus. Verantwortlich ist er im Weiteren für die Erledigung der gesetzlich übertragenen Aufgaben.

Vorsitz der Ratsversammlung

Die Ratsversammlung wählt aus ihrer Mitte ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden.
Sie oder er führt die Bezeichnung Bürgervorsteherin oder Bürgervorsteher.
Die Ratsversammlung wird unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch die Bürgervorsteherin oder den Bürgervorsteher einberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert.
Die Tagesordnung wird von ihr oder ihm nach Beratung mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister unter Berücksichtigung der anstehenden Beratungsgegenstände aufgestellt.

Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher leitet die Sitzungen der Ratsversammlung.
Sie oder er hat die Rechte der Stadtvertretung zu wahren, ihre Arbeit zu fördern und alle Verhandlungen gerecht und unparteiisch zu leiten.
Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher vertritt die Belange der Ratsversammlung gegenüber der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister als verwaltungsleitendem Organ der Stadt.
Bei öffentlichen Anlässen vertritt sie oder er die Ratsversammlung sowie gemeinsam mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister die Stadt.

Aufgaben der Ratsversammlung

Die Ratsversammlung legt die Ziele und Grundsätze für die Verwaltung der Stadt fest.
Sie trifft alle für die Stadt wichtigen Entscheidungen in Selbstverwaltungsangelegenheiten und überwacht ihre Durchführung.
Sie kann bestimmte Entscheidungen allgemein durch die Hauptsatzung oder im Einzelfall auf die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister oder den Hauptausschuss übertragen.
Ausgenommen von dieser Regelung sind Aufgaben, die ausdrücklich durch den Gesetzgeber der Ratsversammlung übertragen wurden.
Dies sind beispielsweise der Erwerb und die Veräußerung von Gemeindevermögen oder die Änderung und der Erlass von Satzungen.

Die Sitzungen der Ratsversammlung sind grundsätzlich öffentlich.
Die Öffentlichkeit darf ausgeschlossen werden, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern.

Die Ratsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder anwesend ist.
Beschlüsse werden grundsätzlich mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gelten sie als abgelehnt.