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Gehölzschutz

Gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen.

Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Stets ist hierbei der Artenschutz zu beachten. Sollten Nester, Gelege oder Küken vorhanden sein, sind geplante Maßnahmen auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben.