1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 66 "Prinzenstraße / Untere Bergstraße"
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 66 befindet sich in Borby nördlich der Straße Vogelsang im Bereich Prinzenstraße, Bergstraße und südlicher Norderstraße.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
im Norden: durch die nördlichen Grenzen der Grundstücke Bergstraße Nr. 26 (Richard-Vosgerau-Schule), der Grundstücke Norderstraße Nr. 1a und des Parkplatzes (Flurstück 99/4), der westlichen, nördlichen und östlichen Grenzen des Grundstücks Norderstraße Nr. 8, der westlichen und nördlichen Grenze des Grundstückes Norderstraße Nr. 6 + 6a einschließlich des südlichen Abschnitts der Norderstraße, durch die nördliche Grenze des Flurstückes Nr. 211/8 einschließlich einer Teilfläche dieses Flurstückes sowie durch die nördlichen Grenzen der Grundstücke Berg straße Nr. 2 und 4 und Bergstraße Nr. 8a-c einschließlich des südlichen Abschnitts des Lachsenbaches und durch die nördlichen Grenzen der Grundstücke Prinzenstraße Nr. 5 bis 15, auch Feldweg Nr. 3,
im Osten: durch die westliche Straßenbegrenzungslinie des Feldweges sowie durch die östlichen Grenzen des Flurstücks 14/2 und der Grundstücke Prinzenstraße Nr. 2-12 ausgenommen einer Teilfläche der Flurstücke 11/6 und 12/6 (Abgrenzung zur 1. Änderung und 1. Erweiterung des B-Planes Nr. 3 „Baugebiet Klemmsberg“) sowie der östlich Grenze des Grundstückes Jungmannufer Nr. 2,
im Süden: durch die nördlichen Straßenbegrenzungslinien des Vogelsangs sowie des Jungmannufers,
im Westen: durch die westlichen Grenzen der Grundstücke Vogelsang Nr. 38, Bergstraße Nr. 30, 31 und 26.
Das Plangebiet weist eine Flächengröße von 6,3 ha auf.
Planungsziel
Mit der Aufstellung der Bauleitpläne werden folgende Planungsziele verfolgt:
Zur Sicherung des Dauerwohnraumes sowie zum dauerhaften Fortbestand eines lebendigen und ganzjährig attraktiven Wohnquartieres sollen mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 66 „Prinzenstraße/Untere Bergstraße“ Ferienwohnungen gemäß § 13a BauNVO zukünftig ganzheitlich ausgeschlossen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Plangebietes sowie die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes sollen weiter bestehen bleiben. Diese Feinsteuerung soll durch eine Ergänzung der textlichen Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung erfolgen. Ergänzend sollen Aussagen zum Bestandschutz gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO getroffen werden.
Verfahrensstand
Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 66 "Prinzenstraße / Untere Bergstraße" der Stadt Eckernförde wird nach den Vorschriften des Baugesetzbuches im beschleunigten Verfahren nach §13a BauGB aufgestellt. Auf die Umweltprüfung und die Erstellung eines Umweltberichtes wird verzichtet.
Der Aufstellungsbeschluss wurde am 23.11.2023 durch die Ratsversammlung der Stadt Eckernförde gefasst.