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Bebauungsplan Nr. 81 "Gebiet Vogelsang / Obere Bergstrasse / Petersberg / Siedlung Ronnenbergweg"

Geltungsbereich

Für das Plangebiet zwischen der Bergstraße und dem Grundstück der Kirchengemeinde Borby im Norden, dem Park am Mühlenberg im Westen, der Straße Vogelsang im Süden und den Grundstücken Bergstraße 30 und 31 sowie Vogelsang 38 im angrenzenden B-Plangebiet Nr. 66 ´Prinzenstraße/ Untere Bergstraße´ im Osten wird ein Bebauungsplan aufgestellt. Der Geltungsbereich liegt im Stadtteil Borby.

Der Bebauungsplan Nr. 81 umfasst die Grundstücke Bergstraße 33-37 und 43-51, Petersberg 1- 5 und 6-17, Vogelsang 19-28 und 33-37 und Ronnenbergweg 3-12.
Das Plangebiet befindet sich in den Fluren 6 und 7 der Gemarkung Borby und weist insgesamt eine Flächengröße von 3,304 ha auf.
Der Geltungsbereich wird wie folgt begrenzt:


im Westen:durch die westliche und südliche Grenze des Flurstücks 16/3 (Bergstraße 51), durch die westliche Grenze des Flurstücks 18/23 (Petersberg 17), durch die südlichen Grenzen der Grundstücke Petersberg 17 – 11a/b (Reihenhausbebauung) sowie durch die westliche und südliche Begrenzung der Straße Petersberg,

im Süden: durch die nördliche Begrenzung der Straße Vogelsang zwischen der Einmündung der Straße ´Petersberg´ und dem Grundstück Vogelsang 38 einschließlich eines Teilabschnitts der Straße Vogelsang südlich der Grundstücke Vogelsang 19 und 21,

im Osten: durch die östlichen Grenzen des Flurstücks 60 (Vogelsang 37), des Flurstücks 34/1 (Ballastberg), des Flurstücks 111 (Bergstraße 33) und des Flurstücks 102/1;

im Norden: durch die südliche Grenze des Grundstückes der Kirchengemeinde Borby, zugleich nördliche Begrenzung der Flurstücke 105/2, 105/3, 32/22, 104, 103, 102/2 und 102/1 sowie durch die südliche Straßenbegrenzungslinie der Bergstraße zwischen dem Aussichtspunkt am Petersberg und dem Park am Mühlenberg.



Planungsziel

Im Einzelnen werden mit der Bauleitplanung folgende Ziele verfolgt:

  • Aufgrund der vorwiegend zum Wohnen genutzten Gebäude ist die Nutzung als Allgemeines Wohngebiet (WA) festzusetzen. An der Ausweisung als Allgemeines Wohngebiet (WA) soll zudem für den Änderungsbereich des B-Planes Nr. 31 festgehalten werden.
  • Ferienwohnungen als Betriebe des Beherbergungsgewerbes oder als sonstige nicht störende Gewerbebetriebe sind, dem beschlossenen Beherbergungskonzept der Stadt folgend, auszuschließen. Damit wird zum einen einer Verdrängung von Wohnraum vorgebeugt und zum anderen Konflikte in den durch bauliche Enge gekennzeichneten Bereichen vermieden.
  • Unter Berücksichtigung des besonderen Orts- und Straßenbildes sind bestandsorientierte Vorgaben zum Maß der baulichen Nutzung festzusetzen. Das Quartier zeichnet sich durch den Wechsel von kleinen eingeschossigen Gebäuden und zweigeschossiger Bebauung aus, zur Erhaltung des Ortsbildes sind daher Festsetzungen über die vorhandenen prägenden Geschossigkeiten aufzunehmen.
  • Zudem ist zu überprüfen, ob zur Bewahrung des besonderen Ortsbildes auch die Festsetzung von Trauf- und Firsthöhen sinnvoll ist, da durch die festgesetzte Geschossigkeit allein nicht das Bauvolumen geregelt werden kann. So kann sichergestellt werden, dass eine Neubebauung in die bestehende Wohnbebauung verträglich eingebunden wird. Das trifft auch auf die Bebauung an der westlichen (oberen) Bergstraße zu (noch Bebauungsplan Nr. 31).
  • Zur Sicherung des Ortsbildes ist, ggf. bereichsweise, die Stellung der Gebäude im B-Plan festzulegen, soweit hierdurch das Ortsbild entscheidend geprägt wird (Trauf- und Giebelständigkeit).
  • Die Bebauungsstruktur ist gekennzeichnet durch zum Teil deutlich unterschrittene Abstandsflächen. Durch die fehlenden oder geringen seitlichen Grenzabstände und die ´Enge´ der Bebauung wird in einigen Teilbereichen jedoch ganz entscheidend das Ortsbild geprägt. Das sich daraus ergebende kompakte Siedlungsgefüge sollte daher – soweit rechtlich zulässig und unter Berücksichtigung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse erhalten werden.
  • Soweit straßenbegleitende und/ oder raumbegrenzende Baufluchten die besondere Eigenart der einzelnen Bereiche auszeichnen, sind die prägenden Gebäudefluchten sowie die raumwirk-samen Einfriedungen durch Festsetzungen im Bebauungsplan zu sichern.
  • Aufgrund der beengten Straßenverhältnisse sind Teilbereiche nur eingeschränkt in der Lage, Verkehr aufzunehmen. Es sind daher Überlegungen anzustellen, ob eine Begrenzung der Zahl der Wohneinheiten in Gebäuden ein sinnvolles Steuerungsinstrument darstellt, um Konflikte zu vermeiden. Dies ist mit den Belangen, an geeigneten Standorten nachzuverdichten (sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden) und dringend benötigten Wohnraum zu schaffen (Wohnraumversorgung) abzuwägen.
  • Veränderungen an den vorhandenen Straßen und Wegeflächen sind nicht vorzunehmen, da auch diese die Eigenart des Quartiers widerspiegeln, es sei denn, eine Aufweitung des Straßenraumes wird aufgrund rechtlicher Vorgaben und zur Sicherstellung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse zwingend erforderlich.
  • In diesem Zusammenhang sind Überlegungen für die störungsfreie Unterbringung des durch die Wohnnutzung erzeugten ruhenden Verkehrs anzustellen. 
  • Die vorherrschende Dachform in allen Teilbereichen ist das geneigte Dach (bei Hauptgebäuden); die Dachform sollte, ebenso wie die ortstypischen Dach- und Fassadenmaterialien und -farben und andere ortstypische Gestaltungsmerkmale vorgegeben werden. Daher sind gestalterische Festsetzungen (Ortsgestaltungssatzung) zu erlassen. Auch für die Bebauung an der westlichen Bergstraße im B-Plan Nr. 31 sind zukünftig gestalterische Festsetzungen erforderlich, um dem Einsatz ortsuntypischer Materialien vorzubeugen.
  • Eine qualitätsvolle Durchgrünung des Gebiets und eine attraktive Freiflächengestaltung unter Beachtung naturschutzrechtlicher Vorgaben ist durch Festsetzungen im B-Plan auch auf den öffentlichen Flächen sicherzustellen.
  • Die Planung muss den aktuellen Anforderungen an den Klima- und Naturschutz Rechnung tragen. Der Artenschutz ist sicherzustellen.
  • Für das gesamte Plangebiet sind nach einer denkmalrechtlichen Überprüfung der Gebäude Überlegungen anzustellen, ob allein die Aufstellung des Bebauungsplanes dem Ziel gerecht wird, das besondere Ortsbild zu erhalten oder ob der Erlass einer Erhaltungs-satzung als zusätzliches steuerndes Instrumentarium erforderlich wird.




Verfahrensstand

Der Bebauungsplan Nr. 81 der Stadt Eckernförde wird nach den Vorschriften des Baugesetzbuches im Regelverfahren aufgestellt. Eine Umweltprüfung und die Erstellung eines Umweltberichtes sind vorgesehen.

Der Aufstellungsbeschluss wurde am 27.03.2023 durch die Ratsversammlung der Stadt Eckernförde gefasst.

04.04.2023