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Erschließungsbeitrag Erhebung

Leistungsnummer: 99012018111000

Allgemeine Informationen zur Aufgabe

Die Kosten der erstmaligen Herstellung von Erschließungsanlagen (Straßen) sind von den Eigentümern der erschlossenen Baugrundstücke über Erschließungsbeiträge zu tragen.
Regelmäßig sind dies 90 Prozent der beitragsfähigen Kosten.
Vorauszahlungen können mit Beginn der jeweiligen Baumaßnahmen erhoben werden.
Die abschließende Beitragspflicht entsteht mit Fertigstellung der Erschließungsanlage und deren Widmung für den öffentlichen Verkehr.

Gebühren / Preise

Die Höhe der Erschließungsbeiträge bestimmt sich nach den tatsächlichen beitragsfähigen Herstellungskosten in Verbindung mit einem auf die Grundstücksnutzung bezogenen Verteilungsmaßstab.

Rechtliche Grundlagen

§§ 127 ff. Bundesbaugesetz

Teaser

Gemäß der §§ 127 ff. sind die Gemeinden verpflichtet, Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (insbesondere für zum Anbau bestimmte Straßen) von den Eigentümern der Grundstücke zu erheben, die durch die Erschließungsanlage erschlossen werden.

Verfahrensablauf

Der Beitrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids zu zahlen.

Zuständige Stelle

Die für die Erschließung zuständige Gemeinde erhebt den Erschließungsbeitrag.

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Erhebung eines Erschließungsbeitrags ist der Erlass einer gemeindlichen Erschließungsbeitragssatzung.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Der Erschließungsbeitrag wird von der zuständigen Gemeinde errechnet und durch Bescheid festgesetzt, ohne dass hierfür – im Regelfall – die Mitwirkung des beitragspflichtigen Grundstückseigentümers erforderlich ist. 

Bearbeitungsdauer

Der Erschließungsbeitrag wird nach Abschluss der Erschließungsarbeiten innerhalb einer vierjährigen Festsetzungsfrist erhoben.

Anträge / Formulare

Formulare: keine

Persönliches Erscheinen: nein

Online-Verfahren: keine

Was sollte ich noch wissen?

Der Erschließungsbeitragsbescheid kann mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angefochten werden.    

An wen muss ich mich wenden?

Die für die Erschließung zuständige Gemeinde erhebt den Erschließungsbeitrag.