Erschließungsbeitrag Erhebung
Leistungsnummer: 99012018111000
Allgemeine Informationen zur Aufgabe
Regelmäßig sind dies 90 Prozent der beitragsfähigen Kosten.
Vorauszahlungen können mit Beginn der jeweiligen Baumaßnahmen erhoben werden.
Die abschließende Beitragspflicht entsteht mit Fertigstellung der Erschließungsanlage und deren Widmung für den öffentlichen Verkehr.
Gebühren / Preise
Die Höhe der Erschließungsbeiträge bestimmt sich nach den tatsächlichen beitragsfähigen Herstellungskosten in Verbindung mit einem auf die Grundstücksnutzung bezogenen Verteilungsmaßstab.Rechtliche Grundlagen
§§ 127 ff. BundesbaugesetzTeaser
Gemäß der §§ 127 ff. sind die Gemeinden verpflichtet, Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (insbesondere für zum Anbau bestimmte Straßen) von den Eigentümern der Grundstücke zu erheben, die durch die Erschließungsanlage erschlossen werden.
Verfahrensablauf
Der Beitrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids zu zahlen.
Zuständige Stelle
Die für die Erschließung zuständige Gemeinde erhebt den Erschließungsbeitrag.
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Erhebung eines Erschließungsbeitrags ist der Erlass einer gemeindlichen Erschließungsbeitragssatzung.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Der Erschließungsbeitrag wird von der zuständigen Gemeinde errechnet und durch Bescheid festgesetzt, ohne dass hierfür – im Regelfall – die Mitwirkung des beitragspflichtigen Grundstückseigentümers erforderlich ist.
Bearbeitungsdauer
Der Erschließungsbeitrag wird nach Abschluss der Erschließungsarbeiten innerhalb einer vierjährigen Festsetzungsfrist erhoben.
Anträge / Formulare
Formulare: keine
Persönliches Erscheinen: nein
Online-Verfahren: keine
Was sollte ich noch wissen?
Der Erschließungsbeitragsbescheid kann mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angefochten werden.
An wen muss ich mich wenden?
Die für die Erschließung zuständige Gemeinde erhebt den Erschließungsbeitrag.