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Sozialhilfe beantragen

Leistungsnummer: 99107009017000

Allgemeine Informationen zur Aufgabe

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist im Vierten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII) verankert. Sie soll älteren bzw. medizinisch bedingt dauerhaft voll erwerbsgeminderten Menschen den notwendigen Lebensunterhalt sichern. Wenn kein ausreichendes Einkommen bzw. Vermögen vorhanden ist, ist es möglich, dass Ihnen Leistungen nach diesen Vorschriften zustehen.

Wann kann ich Leistungen beantragen?

Sie können einen Antrag auf Leistungen stellen, wenn Sie 65 Jahre oder älter sind. Antragsberechtigt sind Sie auch, wenn Sie 18 Jahre oder älter sind und vom Rentenversicherungsträger festgestellt worden ist, dass Sie aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Erwerbsunfähig ist gemäß § 8 Absatz 1 SGB II, wer außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Diese Erwerbsunfähigkeit muss dauerhaft sein und muss vom Rentenversicherungsträger festgestellt worden sein.

Die Grundsicherung setzt weiterhin Bedürftigkeit voraus. Wenn Sie über Einkommen oder Vermögen verfügen, mit dem Sie Ihren Lebensunterhalt sichern können, kann Ihr Anspruch auf Leistungen geringer sein oder ganz entfallen. Als Einkommen werden auch die Einkünfte und das Vermögen eines Ehegatten oder des Partners in einer eheähnlichen Gemeinschaft berücksichtigt, sofern Sie mit ihm zusammenleben.

Hat das Einkommen meiner Kinder oder Eltern Einfluss auf meinen Leistungsanspruch?

Nein, es sei denn, deren jährliches Einkommen (je Kind oder Eltern gemeinsam) beträgt 100.000 Euro oder mehr. Zu Ihren Gunsten wird hierbei vermutet, dass das Einkommen Ihrer Kinder bzw. Eltern unter 100.000 Euro liegt. Überschreitet allerdings deren Einkommen den genannten Grenzbetrag, besteht kein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen. In diesen Fällen können Sie aber Hilfe zum Lebensunterhalt beantragen, wobei jedoch Ihre Kinder oder Eltern in die Pflicht genommen werden.

Einmalige Beihilfen

Durch die Grundsicherungsleistungen werden in der Regel sämtliche anfallenden Ausgaben abgedeckt. Für vereinzelte Sonderfälle, die mit größeren Ausgaben verbunden sind, besteht jedoch gemäß § 42 Nr. 3 SGB XII die Möglichkeit, dass einmalige Beihilfen gewährt werden. Dieses sind jedoch nur noch die in § 31 Absatz 1 SBG XII genannten Fälle, also für Erstausstattung einer Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, Erstaustattung für Bekleidungen, Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt sowie Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten. 

Einmalige Beihilfen können auch gewährt werden, wenn die Leistungsberechtigten keine laufenden Grundsicherungsleistungen erhalten.

Werden auch meine Schulden übernommen?

Schulden bei Banken, Sparkassen, Versandhäusern, Privatpersonen, etc. können nicht aus Sozialhilfemitteln übernommen werden. Sofern es Ihnen nicht möglich ist Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, da solche Schuldenlasten Sie erdrücken, können Sie sich zwecks Unterstützung an eine Schuldnerberatungsstelle wenden. In Eckernförde befindet sich diese in der Kieler Straße 57, Telefon (04351) 7288-33. Bitte sprechen Sie vorher telefonisch einen Termin ab.

Bei drohender Obdachlosigkeit aufgrund von Mietrückständen oder drohendem Verlust des Krankenversicherungsschutzes kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Darlehen oder eine Beihilfe im Amt für Ordnungs- und Sozialwesen beantragt werden.

Bitte bringen Sie folgende Unterlagen mit:

Den Antrag auf Grundsicherung erhalten Sie im Amt für Ordnungs- und Sozialwesen im Rathaus der Stadt Eckernförde, 1. Stock, Zimmer 132-134. Bei Aushändigung erhalten Sie eine Liste der für Ihren Antrag erforderlichen Einkommens- und Belastungsunterlagen. Sofern Sie noch keine Rente erhalten, ist ein Nachweis des Rentenversicherungsträgers über die dauerhafte volle Erwerbsminderung erforderlich. Da Grundsicherungsleistungen ab Antragsstellung gezahlt werden, ist es wichtig, dass Sie sich den Antrag rechtzeitig abholen.
Sie können den Antrag auf Grundsicherungsleistungen ebenfalls unter dem nachstehenden Link erhalten und online ausfüllen sowie direkt ausdrucken: Antragsformular für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII

Welche Gebühren fallen an?

Keine

Welche Fristen muss ich beachten?

  • Die Leistungen der Grundsicherung beginnen mit der Antragstellung. Für Zeiträume vor dem Antrag gibt es keine Nachzahlungen.
  • Die Grundsicherungsleistung wird regelmäßig für 12 Kalendermonate bewilligt und dann überprüft. Ändern sich im Bewilligungszeitraum die persönlichen oder finanziellen Verhältnisse, sind die Änderungen mitzuteilen.
  • Erhöhte Leistungen werden frühestens vom Ersten des Monats gezahlt, in dem die Änderungsmitteilung erfolgt ist. Deshalb ist es wichtig, Änderungen, wie zum Beispiel eine Mieterhöhung, sofort mitzuteilen.

Rechtsgrundlage

§§ 41- 46 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe.

Was sollte ich noch wissen?

Unterhaltsansprüche, die Sie gegenüber Ihren Kindern und Eltern haben, bleiben unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen unter einem Betrag von 100.000 Euro liegt.

Weitere Informationen zur Grundsicherung im Alter erhalten Sie auch auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) und der Deutschen Rentenversicherung.

Teaser

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung kann beantragen, wer ihren/seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht durch ihre/seine Rente finanzieren kann.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an das Sozialamt Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis,
  • Unterlagen über Ihre derzeitigen Einkünfte (zum Beispiel Bescheid über eine Rentenzahlung, Gehaltsnachweis, Unterhaltszahlungen) und Ihr Vermögen (zum Beispiel Sparverträge).

Anträge / Formulare

Antragsformulare erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde-/Amts- oder Stadtverwaltung.

Oder als Download auf den Seiten der Deutschen Rentenversicherung.

Leistungsbeschreibung

Wenn Ihr Einkommen (z.B. Rente) und Vermögen im Alter oder bei Erwerbsminderung nicht für die Finanzierung Ihres notwendigen Lebensunterhalts ausreichen, können Sie Leistungen der Grundsicherung in Anspruch nehmen. Dazu müssen Sie einen Antrag stellen.
Die Leistungen umfassen insbesondere den notwendigen Lebensunterhalt einschließlich angemessener Aufwendungen für Unterkunft und Heizung.
Leistungen  der Grundsicherung im Alter und  Erwerbsminderung können in Anspruch nehmen:

  • Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, bei Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren.
  • Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, bei Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren + x Monate. Für die Personen der Geburtsjahrgänge 1947 bis 1967 gilt hinsichtlich des Erreichens der Altersgrenze eine gesetzliche Stufenregelung.
  • Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.

Sie können den Antrag auf Leistungen der Grundsicherung auch stellen, wenn Sie in einem Heim (stationäre Einrichtung) leben.

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