Heimkosten nach Kap. 5-9 SGB XII
Hilfe zur Pflege gemäß Kapitel 5-9 Sozialgesetzbuch XII (SGB XII)
Die Stadt Eckernförde nimmt die Aufgabe der Amtshilfe in Angelegenheiten der Hilfe zur Pflege wahr.
Die Hilfe zur Pflege umfasst häusliche Pflege (z.B. Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegepersonen, Haushaltshilfen, Pflegedienste), Hilfsmittel, teilstationäre Pflege (Tages- oder Nachtpflege), Kurzzeitpflege (oder auch Verhinderungspflege bei Urlaub oder Erkrankung der Pflegeperson) und stationäre Pflege an Leistungsberechtigte, die pflegebedürftig sind und den Pflegebedarf nicht selbst oder mit Hilfe von Leistungen vorrangig Verpflichteter decken können.
Vorrangiger Leistungsträger ist zum Beispiel Ihre Pflegekasse. Bitte stellen Sie daher parallel zum Sozialhilfeantrag dort einen Antrag auf Feststellung der Pflegebedürftigkeit und auf dementsprechende Leistungsgewährung. Sofern die von der Pflegekasse gewährten Pauschalleistungen nicht ausreichen oder aber eine Pflegebedürftigkeit im Sinne des Sozialgesetzbuches Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) nicht festgestellt wird, können Sozialhilfeleistungen unter Umständen ergänzend in Betracht kommen.
Wenn Sie beabsichtigen, auf Dauer in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung einzuziehen und der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) bei Ihnen keine Pflegestufe festgestellt hat oder aber bei Pflegestufe 1 der zeitliche Gesamt-Aufwand für die Grundpflege und Hauswirtschaft unterhalb von 135 Minuten im Tagesdurchschnitt liegt, nehmen Sie bitte vor Heimaufnahme Kontakt mit dem Fachdienst Soziale Sicherung auf. In dem Fall findet zusätzlich eine pflegefachliche Prüfung der Heimpflegebetreuungsbedürftigkeit statt.
Die Sozialhilfe ist nachrangig und wird einkommens- und vermögensabhängig gewährt. Vorrangig sind eigenes Einkommen (z.B. Einkünfte aus Selbständigkeit, Erwerbs- oder Renteneinkommen, Miet- oder Pachteinnahmen, Unterhaltszahlungen, Arbeitslosengeld, Grundsicherungsleistungen, Wohngeld), Vermögen (grundsätzlich das gesamte verwertbare Vermögen) sowie Ansprüche gegenüber vorrangigen Leistungsträgern (z.B. Pflegekasse, Krankenkasse, Grundsicherungsleistungen, Wohngeld, Pflegewohngeld) einzusetzen.
Bei dem Pflegewohngeld handelt es sich um eine bewohnerbezogene Förderung der vollstationären Dauerpflege durch die Gewährung von Zuschüssen zu den laufenden betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen einer Pflegeeinrichtung.
Leistungsanträge werden von der für Ihren Wohnort zuständigen Stadt-, Amts- oder Gemeindeverwaltung aufgenommen und an die Kreisverwaltung Rendsburg-Eckernförde, Fachdienst Soziale Sicherung zur Bearbeitung weitergeleitet.
Falls Sie zu den einzelnen Leistungsarten oder den Voraussetzungen für die Hilfegewährung im Vorwege eine Beratung wünschen, stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachgruppe Hilfe bei Pflegebedürftigkeit für ein Beratungsgespräch zur Verfügung.
Gesetzliche Grundlagen
§ 19 Abs. 3, § 61 ff Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe)
§ 6 Landespflegegesetz
Notwendige Unterlagen
- ausgefüllter und eigenhändig unterschriebener Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII / Landespflegesetz
- Nachweise zu den Antragsangaben (z. B. zu den Einkünften, dem Vermögen usw.)