Nachweise für Leistungen aus der Förderung von bedürftigen Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen zur Teilnahme an Bildungsangeboten sowie kulturellen und sozialen Angeboten erbringen
Leistungsnummer: 99107032000000
Allgemeine Informationen zur Aufgabe
Ziel des Bildungspaketes ist es, Kindern aus finanziell schwachen Familien die Teilnmahme an notwendigen Bildungs- und Weiterbildungsangeboten zu ermöglichen. Eltern haben die Möglichkeit vom Staat eine zusätzliche finanzielle Förderung für ihre Kinder zu beantragen. Ein Recht auf diese Unterstützung haben alle Empfänger von Hartz IV, Sozialhilfe, Wohngeld oder Bezieher des Kinderzuschlags.
Folgende Bereiche werden gefördert/bezuschusst:
- Die Teilhabe der Kinder am sozialen und kulturellen Leben, z. B. im Sportverein oder in der Musikschule, wird mit monatlich 10 Euro gefördert.
- Die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf wird mit 150 Euro jährlich (100 Euro für das erste, 50 Euro für das zweite Schulhalbjahr) gefördert.
- Für ergänzende angemessene Lernförderung werden Kosten übernommen, soweit diese für die Erreichung festgelegter Lernziele erforderlich ist.
- Für eintägige Ausflüge in Schulen und Kindertagesstätten werden die Kosten in tatsächlicher Höhe erstattet.
- Für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen schulrechtlicher Bestimmungen werden die Kosten in tatsächlicher Höhe übernommen.
- Für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung von Schülerinnen und Schülern sowie Kindern in Schulen, Kindertagesstätten oder Horten wird ein Zuschuss gezahlt.
- Die erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen für Schülermonatskarten werden übernommen, soweit diese nicht zumutbar aus dem Regelsatz zu bestreiten sind.
Weitere Informationen zum Bildungspaket finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS).
Anträge und Hinweise
Bitte bringen Sie folgende Unterlagen mit:
Kinder haben Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie bzw. ihre Eltern
- leistungsberechtigt nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld) sind,
- Sozialhilfe nach dem SGB XII oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
- Wohngeld oder den Kinderzuschlag nach dem BKKG beziehen.
Wo beantrage ich die Leistungen?
Wer Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld bekommt, wendet sich an das zuständige Jobcenter. Für Familien die Sozialhilfe, Leistungen nach dem Asylbewerberleisungsgesetz, Wohngeld oder Kinderzuschlag erhalten, ist in der Regel die Stadt- oder Gemeindeverwaltung vor Ort zuständig.
Rechtliche Grundlagen
Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011.
Welche Fristen muss ich beachten?
Ansprüche auf Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets nach dem Bundeskindergeldgesetz (für Familien mit Kinderzuschlag oder Wohngeld) verjähren 12 Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie entstanden sind.
Rechtsgrundlage
§§ 28 ff Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)
§ 27a i.V.m. §§ 34 ff und § 42 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe (SGB XII)
§§ 2f Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
§ 6b Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
Verfahrensablauf
Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten Sie auf Antrag. Erkundigen Sie sich möglichst vorab bei der zuständigen Stelle, wie Sie Leistungen aus dem Bildungspaket am einfachsten beantragen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter helfen Ihnen auf Wunsch auch bei der Antragstellung. Füllen Sie die benötigten Vordrucke aus, unterschreiben Sie den Antrag und stellen Sie die notwendigen Nachweise zusammen. Senden Sie die vollständigen Antragsunterlagen mit der Post an die zuständige Stelle oder geben Sie diese persönlich dort ab. Sie erhalten schriftlich Bescheid, ob und welche Angebote Ihr Kind wahrnehmen kann.
Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Kinder und Jugendliche bis 25 Jahren, die ihre Bildungs- und Teilhabebedarfe nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen oder eigenem Einkommen und Vermögen der Familie decken können und die deshalb einen Anspruch auf
- Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder
- Sozialhilfe
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
haben oder deren Familien
- Kinderzuschlag oder
- Wohngeld
beziehen.
Altersobergrenze für Leistungen zum Mitmachen in Kultur, Sport und Freizeit: 18 Jahre.
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
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