Aufhebung der Sperrzeit nach Gaststättenrecht beantragen
Leistungsnummer: 99025004044000
Die Sperrzeitverordnung (für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten) wurde ersatzlos gestrichen.
Gemeinden, Ämter und Städte können jedoch selbst über Sperrzeiten entscheiden.
Teaser
Gemeinden, Ämter und Städte können selbst über Sperrzeiten entscheiden.
An wen muss ich mich wenden?
An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.
Rechtsgrundlage
§ 18 Gaststättengesetz (GastG)