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Geburtsurkunde beantragen

Leistungsnummer: 99027002012000

Die Anzeigepflicht trifft bei Geburten in Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen der Geburtshilfen den Träger der Einrichtung. Anstonsten sind zur Anzeige einer Geburt in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:

  • jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist,
  • jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

Zur letzten Fallgruppe gehören insbesondere Hebammen und Ärzte, die nach den Kliniken in der Regel die Anzeige übernehmen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Eltern (deutsch) miteinander verheiratet:

  • falls noch vorhanden die beglaubigte Abschrift des Familienbuches der Ehe (Stammbuch der Familie)
  • ansonsten die Geburtsurkunden der Eltern und die Eheurkunde
  • Erklärung zum Vornamen des Kindes
  • Erklärung zum Familiennamen des Kindes (falls kein Ehename geführt wird) 
  • Geburtsbescheinigung der Hebamme oder des Arztes

Eltern (ausländisch) miteinander verheiratet:

  • Heiratsurkunde (Original und Übersetzung)
  • Geburtsurkunde (Original und Übersetzung)
  • Reisepass im Original
  • Erklärung zum Vornamen des Kindes
  • Geburtsbescheinigung der Hebamme oder des Arztes

Mutter, ledig, ohne Kindesvater:

  • Geburtsurkunde
  • Kopie des Personalausweises
  • Erklärung zum Vornamen des Kindes
  • Geburtsbescheinigung der Hebamme oder des Arztes

Mutter, ledig, mit Kindesvater:

  • Geburtsurkunde der Mutter und des Vaters
  • Vaterschaftsanerkennung
  • Kopien der Personalauweise
  • Erklärung zum Vornamen des Kindes
  • Geburtsbescheinigung der Hebamme oder des Arztes

Mutter, ledig, mit Kindesvater und gemeinsamer Sorge:

  • Geburtsurkunde der Mutter und des Vaters
  • Vaterschaftsanerkennung
  • Sorgerechtserklärung
  • Kopien der Personalausweise
  • Erklärung zum Vornamen des Kindes
  • Bestimmung des Familiennamens
  • Geburtsbescheinigung der Hebamme oder des Arztes

Mutter, getrennt lebend:

  • siehe Eltern verheiratet
  • Erklärung zum Vornamen kann von der Mutter allein unterzeichnet werden

Zusätzlich bei Müttern, deren Personenstand geschieden oder verwitwet ist:

  • Nachweis über die Auflösung der Ehe durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Familienbuches der Vorehe (zu erhalten: bei Scheidung beim Standesamt des letzten gemeinsamen Wohnortes und bei Tod des Ehegatten beim Wohnsitzstandesamt) oder Eheurkunde mit Auflösungsvermerk

Gerne können Sie hierzu auch die StandesbeamtInnen kontaktieren.

Rechtsgrundlage

Personenstandsgesetz (PStG), Personenstandsverordnung (PStV), Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EG BGB), Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)

Das zuständige Standesamt registriert jede Geburt, die in Deutschland stattgefunden hat. Nach der Registrierung können Sie eine oder mehrere Geburtsurkunden beantragen. Geburtsurkunden enthalten Angaben zu:

  • Ort und Zeitpunkt der Geburt sowie
  • Vornamen und Familiennamen und
  • Geschlecht:
    • kann auf Wunsch entfallen
  • Eltern, soweit diese aus dem Geburtsregistereintrag zu entnehmen sind.

Sie benötigen eine Geburtsurkunde in verschiedenen Zusammenhängen im Verlauf Ihres Lebens. Wenn Sie die Geburtsurkunde im Ausland verwenden möchten, kann sie auch auf einem mehrsprachigen Formular ausgestellt werden.

Sie können sich eine nationale oder internationale Geburtsurkunde in dem Standesamt ausstellen lassen, das die Geburt beurkundet hat.

Teaser

Sie benötigen eine Geburtsurkunde für sich, Ihr Kind oder ein nahestehendes Familienmitglied? Dann können Sie die Ausstellung einer Geburtsurkunde beantragen.

Ansprechpunkt

Standesamt, welches die Geburt beurkundet hat. 

Schleswig-Holstein führt ein zentrales elektronisches Personenstandsregister. Urkunden zu Personenstandsfällen, die elektronisch registriert wurden (seit 2009) können bei jedem schleswig-holsteinischen Standesamt beantragt werden. Eine Meldeanschrift in Schleswig-Holstein ist dafür nicht erforderlich.

Voraussetzungen

Die persönlichen Daten der Personenstandsregister unterliegen dem Datenschutz. Sie erhalten Geburtsurkunden daher nur:

  • für sich selbst
  • als Ehepartnerin oder Ehepartner
  • als Lebenspartnerin oder Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes
  • als Vorfahren und Nachfahren, wie etwa Eltern oder Großeltern sowie die Kinder und Enkel
  • als Geschwister, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen

Wenn Sie nähere Verwandte wie Tante und Onkel sind, erhalten Sie eine Geburtsurkunde nur, wenn Sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können, beispielsweise durch

  • ein Schreiben des Nachlassgerichts,
  • ein gerichtliches Urteil oder
  • einen vollstreckbaren Titel.

Liegt eine Änderung des Geschlechtseintrags vor, erhalten nur Sie selbst Ihre Geburtsurkunde, da dort noch der ursprüngliche Name steht.

Sie müssen mindestens 16 Jahre alt sein.

Kosten

Für Schleswig-Holstein sind die Gebühren einheitlich geregelt: Die Ausstellung einer Geburtsurkunde kostet 20,00 Euro, jede weitere kostet 10,00 Euro.

Zweckgebundene Urkunden für Sozialversicherungszwecke, beispielsweise für die Rentenversicherung oder die Krankenkasse, stellen die jeweiligen Standesämter in der Regel gebührenfrei aus. Diese Urkunden können jedoch nur für den entsprechenden Zweck verwendet werden.

Frist

Anschließend sind Auskünfte aus dem Geburtenregister nur über die zuständigen Archive möglich. Urkunden können nicht mehr erstellt werden.



  • 110 Jahr(e)
    • Das Standesamt führt den Geburtenregistereintrag 110 Jahre ab dem Registrierungszeitpunkt. Die Ausstellung der Geburtsurkunde ist nur innerhalb dieser Frist möglich.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

  • Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem für das Standesamt zuständigen Amtsgericht

Hinweise (Besonderheiten)

Eine Geburtsurkunde kann nicht ausgestellt werden, wenn bei der Beurkundung der Geburt kein Identitätsnachweis zu einem Elternteil vorlag. In diesem Fall erhalten Sie nur einen beglaubigten Registerausdruck.

Seit 01.11.22 wird die Geburtszeit mit in die Geburtsurkunden eingetragen. Dies gilt auch für Geburtsurkunden, welche beispielsweise aus den Registern der 1960er, 1970er und 1980er Jahren ausgestellt werden.

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