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Baumschutz

Bäume sind wichtig für das Stadtklima, das Ortsbild und den Lebensraum vieler Tiere und stellen zahlreiche Wohlfahrtsfunktionen kostenlos für uns Menschen bereit.

Aus diesem Grund genießen Bäume in Eckernförde einen hohen Stellenwert und sind durch die städtische Baumschutzsatzung (interner Link Baumschutzsatzung) geschützt.

Wenn Sie einen geschützten Baum fällen, oder zurückschneiden möchten, benötigen Sie dafür in der Regel vorab eine Ausnahmegenehmigung der Stadt.


Bitte nutzen Sie für Ihr Anliegen das passende Online-Formular.

Baumfällung beantragen

Sie möchten einen geschützten Baum vollständig entfernen lassen?
Dann stellen Sie bitte über den folgenden Link einen Antrag auf Baumfällung.

Antrag auf Ausnahmegenehmigung Baumfällung (Webformular, öffnet sich im separaten Fenster)

Rückschnitt beantragen

Sie möchten einen geschützten Baum stärker zurückschneiden lassen oder sind unsicher, ob der geplante Rückschnitt genehmigungspflichtig ist?
Dann stellen Sie bitte über den folgenden Link einen Antrag auf Rückschnitt.

Antrag auf Ausnahmegenehmigung für eine Schnittmaßnahme (Webformular, öffnet sich im separaten Fenster)

Welche Bäume sind geschützt?

Die Baumschutzsatzung gilt im gesamten Stadtgebiet Eckernförde. Geschützt sind Bäume, die in 100 cm Höhe über dem Erdboden folgenden Stammumfang erreichen:

• Eiben und Stechpalmen: mehr als 50 cm
• alle anderen Bäume: mehr als 80 cm

Auch mehrstämmige Bäume können geschützt sein, wenn die Summe der Stammumfänge die genannten Werte erreicht. Ersatzpflanzungen sind unabhängig vom Stammumfang geschützt.
Nicht unter die Baumschutzsatzung fallen Fichten sowie bestimmte Obstbäume, wenn sie zur Ertragserhaltung durch neue Obstbäume ersetzt werden sollen.
Bitte beachten Sie: Auch wenn ein Baum nicht unter die Baumschutzsatzung fällt, können andere Schutzvorschriften gelten, zum Beispiel Artenschutz, Festsetzungen in Bebauungsplänen oder Denkmalschutz.

Wann ist ein Antrag erforderlich?

Ein Antrag ist insbesondere erforderlich, wenn ein geschützter Baum

• gefällt oder beseitigt werden soll,
• durch starke Schnittmaßnahmen wesentlich verändert wird,
• im Kronen-, Stamm- oder Wurzelbereich so beeinträchtigt wird, dass seine Lebensfähigkeit oder sein weiteres Wachstum gefährdet sein kann,
• im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben entfernt oder erheblich zurückgeschnitten werden soll.

Fachgerechte Pflegearbeiten können je nach Art und Umfang antragsfrei sein.
Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre geplante Maßnahme genehmigungspflichtig ist, nutzen Sie bitte das Online-Formular „Rückschnitt beantragen“ oder nehmen Sie vor Beginn der Arbeiten Kontakt mit der Stadt auf.

Baumfällung: Was ist zu beachten?

Eine Fällung geschützter Bäume ist nur in begründeten Fällen möglich. Gründe können zum Beispiel eine konkrete Gefahr, eine nicht mehr zumutbare Erhaltung eines schwer geschädigten Baumes oder ein nicht anders realisierbares Bauvorhaben sein.

Hinweis : Bitte stellen Sie den Antrag frühzeitig.
Anträge können grundsätzlich ganzjährig gestellt werden.
Für Fällungen im Zeitraum Oktober bis Ende Februar sollte der Antrag dennoch möglichst rechtzeitig vor Beginn des Fällzeitraums eingehen.

Rückschnitt: Was ist zu beachten?

Ein Rückschnitt dient der fachgerechten Pflege, Erhaltung oder Verkehrssicherheit eines Baumes.
Er soll den Baum möglichst wenig beeinträchtigen und seine natürliche Entwicklung erhalten.

Ein Rückschnitt ist von einer Kappung zu unterscheiden. Bei einer Kappung werden Starkäste entfernt oder die Baumkrone stark eingekürzt.
Dadurch wird der natürliche Kronenaufbau zerstört und der Baum kann dauerhaft geschädigt werden.

Kappungen sind daher nicht zulässig.

Rückschnitte an geschützten Bäumen sollten fachgerecht und nach den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere nach der ZTV-Baumpflege, durchgeführt werden.

Wann dürfen Arbeiten durchgeführt werden?

Baumfällungen und erhebliche Gehölzarbeiten sollen grundsätzlich nur im Zeitraum vom
1. Oktober bis Ende Februar durchgeführt werden.
Vom 1. März bis 30. September gelten besondere Schutzvorschriften für Bäume, Hecken und andere Gehölze. In dieser Zeit sind Fällungen nur in Ausnahmefällen möglich.

Unabhängig vom Zeitraum sind artenschutzrechtliche Vorgaben immer zu beachten.
Vor Beginn der Arbeiten ist sicherzustellen, dass keine geschützten Tiere, Nester, Brutstätten, Höhlen oder andere Lebensstätten beeinträchtigt werden.

Was passiert nach dem Antrag?

Nach Eingang des Online-Antrags prüft die Stadt die Unterlagen.
Falls Angaben fehlen oder der Sachverhalt nicht eindeutig beurteilt werden kann, werden weitere Informationen angefordert.

Hinweis: Achten Sie daher bitte auf eine ausführliche Begründung!

Die Entscheidung erfolgt schriftlich.
Mit der Fällung, des Rückschnitts oder einer sonstigen genehmigungspflichtigen Maßnahme darf erst begonnen werden, wenn die schriftliche Genehmigung vorliegt.
Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden, zum Beispiel zu Ersatzpflanzungen oder Ausgleichsmaßnahmen.

Akute Gefahr durch einen Baum

Besteht eine unmittelbare Gefahr für Personen oder Sachen, sichern Sie den Gefahrenbereich bitte zunächst ab.
Unaufschiebbare Maßnahmen der Gefahrenabwehr sind der Stadt unverzüglich mitzuteilen.
Wenn ein geschützter Baum aus akuten Gründen gefällt werden musste, ist der Baum bis zur Freigabe durch die Stadt zur Überprüfung vorzuhalten.