Unterhalt
Wichtig! Für den Unterhalt wird nicht rückwirkend gezahlt und sollte daher so früh wie möglich beantragt werden.
Wer ist unterhaltspflichtig?
Grundsätzlich sind beide Elternteile für Kinder unter 18 Jahren oder in Ausbildung unterhaltspflichtig, wobei zwischen Barunterhalt (Geld) und Betreuungsunterhalt (Fürsorge & Erziehung) unterschieden wird.
Beim sogenannten Residenzmodell lebt das Kind überwiegend beim Elternteil A und besucht ab und an Elternteil B. -> A leistet Unterhalt mittels Pflege und Erziehung, B ist zu 100 Prozent barunterhaltspflichtig.
Beim Wechselmodell lebt das Kind zu gliechen Teilen bei den Elternteilen A und B. -> A und B leisten Betreuungsunterhalt und müssen beide anteilig für den Barunterhalt aufkommen.
Bei den dazwischen liegenden Modellen bleibt das Elternteil, das besucht wird in vollem Umfang barunterhaltspflichtig, kann aber die Mehraufwendungen für den erweiterten Umgang unterhaltsmindernd geltend machen.
Wieviel Unterhalt muss gezahlt werden?
Die Höhe der Unterhalts hängt von verschiedenen Faktoren ab. Wichtig ist unter anderem, wieviel der barunterhaltspflichtige Elternteil verdient, wie alt das Kind ist und wie vielen Personen unterhaltsberechtigt sind. Für eine erste Einschätzung als Grundlage für weitere Planungen und Gespräche hilft ein Unterhaltsrechner. Die genaue Festlegung des Unterhalts erfolgt in der Regel durch das Jugendamt (für die Kinder) oder mit Hilfe einer anwaltlichen Vertretung, eventuell auch durch einen Gerichtsbeschluss.
Ausführliche Informationen zum Kindesunterhalt auf Grundlage der Düsseldorfer Tabelle und zum Ehegattenunterhalt finden Sie auf unterhalt.net.
Wie kann der Unterhaltsanspruch durchgesetzt werden?
Die Hälfte aller Alleinerziehenden (50 Prozent) erhält kein vom unterhaltspflichtigen Elternteil, ein Viertel (25 Prozent) zu wenig. In diesen Fällen gibt es die Möglichkeit des staatlichen Unterhaltsvorschusses. Allerdings sind die Zahlungen vom unterhaltspflichtigen Elternteil für viele Kinder deutlich höher als der Unterhaltsvorschuss. Es lohnt sich daher oft, die Unterhaltsansprüche geltend zu machen. Auch wenn es emotional schwierig ist und viel Kraft kostet. Es schützt Sie und Ihre Kinder vor Armut.
Wird eine mündlich oder schriftlich getroffene Unterhaltsvereinbarung nicht eingehalten, sollte schriftlich und per Einschreiben der unterhaltspflichtige Elternteil aufgefordert werden, den Unterhalt zu zahlen. Wird darauf nicht reagiert, kann eine Klage sinnvoll sein. Davor ist eine rechtliche Beratung unbedingt zu empfehlen.
Unterstützen kann dabei:
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Das Jugendamt Eckernförde, das Sie berät und in bestimmten Fällen auf Antrag einen Beistand einsetzten kann, der die Unterhaltsansprüche des Kindes durchsetzt.
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Eine anwaltliche Vertretung für Familienrecht, gegenenfasls auch um den Unterhalt gerichtlich einzufordern.
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Bei geringem Einkommen kann beim Amtsgericht ein Beratungshilfeschein beantragen werden. Dieserermöglicht die Beratung und außergerichtliche Vertretung mit Eigenbeteiligung von 15€
Außerdem kann auf Antrag der Kinderfreibetrag vom anderen Elternteil übertragen werden, wenn Unterhalt nicht mindestens zu 75 Prozent gezahlt wird.