Teilzeit und Minijob
In jeder Partnerschaft ist es ein Gebot der Fairness und Gerechtigkeit den „Kümmer-Unterschied“ möglichst klein zu halten beziehungsweise die Folgen finanziell auszugleichen.
Zum Beispiel durch eine Stundenreduzierung beider Eltern (30h + 30h bietet genauso viel Zeit für die Familie wie 40h + 20h)
Um die Arbeitszeit für die Betreuung Angehöriger zu reduzieren gibt es mehrere Möglichkeiten
- Teilzeit und Brückenteilzeit
- Aufnahme eines Minijobs
- (Familien)Pflegezeit (s. Rubrik Familie, Pflege und Beruf)
Teilzeit (nach § 8 TzBfG)
Besteht das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht, kann bei einem Arbeitgeber mit mehr als 15 Beschäftigten die Verringerung der Arbeitszeit schriftlich beantragt werden.
Der Antrag muss mindestens 3 Monate vor der gewünschten Reduzierung gestellt werden. Er ist nicht an Gründe wie Kindererziehung oder Angehörigenpflege gebunden.
Eine Ablehnung ist nur möglich, wenn betriebliche Gründe dagegenstehen. Diese müssen dargelegt werden.
Die Ablehnung muss einen Monat vor dem gewünschten Beginn schriftlich erfolgen, ansonsten gelten die Wünsche der/des Antragsstellers/in hinsichtlich Umfang und Verteilung als festgelegt.
Der Antrag kann hinsichtlich des Umfangs und der Verteilung der Arbeitszeit nur insgesamt bewilligt oder abgelehnt werden.
Achtung: Es besteht kein Anspruch darauf, die Stundenzahl später wieder aufzustocken!
Es ist daher von Vorteil, wenn die Stundenanzahl nur vorübergehend reduziert wird. Auch wenn Brückenteilzeit vielleicht nicht zum Tragen kommt, ist es einen Versuch wert, dem Arbeitgeber eine Befristung vorzuschlagen. Lassen Sie sich gegebenfalls beraten.
Brückenteilzeit (nach § 9a TzBfG)
Besteht das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate, kann bei einem Arbeitgeber mit mehr als 45 Beschäftigtend ie befristete Verringerung der Arbeitszeit schriftlich beantragt werden. Die Arbeitnehmer*innen müssen die Dauer der Teilzeit (zwischen einem und fünf Jahren) im Voraus festlegen. Die Dauer kann bei einigen Tarifverträgen abweichen.
Antrags- und Ablehnungsfristen sind die gleichen, wie bei der Teilzeit nach § 8. Dazu muss berücksichtigt werden, dass nur eine bestimmte Anzahl von Personen pro Arbeitgeber Brückenteilzeit nehmen dürfen.
Minijob
Der Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung, bei der maximal 538€ pro Monat verdient werden darf.
Ein Minijob kann während der Schulzeit oder Rente sinnvoll sein.
Für Menschen in der Familienphase die einen Wiedereinstieg oder Teilzeitjob suchen, können Minijobs oft zur Sackgasse werden mit einigen Nachteilen gegenüber einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung:
- Kein Anspruch auf Arbeitslosengeld
- Sehr geringer oder kein Rentenanspruch (-> Altersarmut)
- Keine automatische Krankenversicherung
- In der Regel keine Perspektive auf Qualifizierung, Aufstieg oder mehr Stunden
Auch wenn es in der Praxis leider oft nicht beachtet wird: Bei einem Minijob gelten die gleichen Arbeitsrechte wie bei einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zum Beispiel:
- Urlaubsanspruch / Kündigungsschutz
- Mutterschaftsgeld / Entgeltfortzahlung bei Krankheit des Kindes
- Mindestlohn / Vergütungen an Sonn- und Feiertagen
- Gesetzliche Unfallversicherung bei Arbeits- und Wegeunfall
- Besonderer Schutz für schwerbehinderte Menschen
Mehr darüber erfahren Sie bei der Mini-Job-Zentrale oder in einem Erklärfilm. Ab 1. Januar 2024 stieg die Höchstgrenze für den Minijob-Verdienst von 520€ auf 538€. Alles übrigen Informationen sind weiterhin aktuell.
In der Mindestlohn-Broschüre, finden Sie die aktuielle Höhe des Mindestlohn und Antworten auf viele weitere Fragen zu dem Thema.