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Familie, Pflege und Beruf

In jeder Partnerschaft ist es ein Gebot der Fairness und Gerechtigkeit den „Kümmer-Unterschied“ möglichst klein zu halten beziehungsweise die Folgen finanziell auszugleichen.
Zum Beispiel durch eine abwechselnde Pflege naher Angehöriger

Beratung und schnelle Hilfe für Angehörige

Ein stilisiertes Handy mit dem Schriftzug Pflegetelefon 030 20179131  wege-zur-pflege.de
© bmfsfj 

Wege-zur-Pflege beantwortet Fragen rund um das Thema Pflege, unterstützt in schwierigen Situationen und bietet viele Informationen.

Das Pflegetelefon ist bundesweit Montag bis Donnerstag zwischen 9:00 – 16:00 Uhr erreichbar.

Kontakt: 030 / 20 19 91 31   Email: info@wege-zur-pflege.de


Arbeitsrechtliche Möglichkeiten

Es gibt drei arbeitsrechtliche Möglichkeiten um nahe Angehörige zu pflegen. Eine Kombination ist möglich, aber insgesamt nur 24 Monate inklusive Sterbebegleitung.

Die Regeln gelten pro Pflegeperson, nicht pro pflegender Person.

a)      Akutpflege bis zu 10 Arbeitstagen (§ 2 PflegeZG)

  • Es muss ein ärztliches Attest über die Pflegebedürftigkeit vorliegen.

  • Das Fernbleiben von der Arbeit ist bis zu 10 Tagen ohne vorherige Ankündigung möglich.

  • Es gibt ein Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleitung (cirka 70 Prozent).

b)      Pflegezeit bis zu 6 Monate (§ 3 und 4 PflegeZG)

  • Pflegezeit gibt es bei Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten

  • Für die Pflege ist es möglich sich bis zu 6 Monate freistellen zu lassen oder in Teilzeit zu arbeiten

  • Für eine Sterbebegleitung bis zu 3 Monate

  • Keine Lohnersatzleistung; es gibt die Möglichkeit eines zinslosen Darlehens

  • Ankündigung muss 10 Tage vorher schriftlich erfolgen

  • Ankündigung des Wechsels in die Familienpflegezeit 8 Wochen vorher

c)      Familienpflegezeit bis zu 24 Monate (§ 2 und 4 FampflegeZG)

  • Pflegezeit gibt es bei Arbeitgebern mit mehr als 25 Beschäftigten (ohne Auszubildene)

  • Arbeitszeit kann für maximal 2 Jahre auf bi zu 15 Stunden reduziert werden

  • Keine Lohnersatzleistung; es gibt die Möglichkeit eines zinslosen Darlehens

  • Ankündigung muss 8 Wochen vorher schriftlich erfolgen

Wichtig: Wer einen Menschen (Pflegestufe 2 bis 5) nicht erwerbsmäßig mindestens 2 Tage und 10 Stunden wöchentlich in seiner häuslicher Umgebung regelmäßig pflegt hat unter gewissen Voraussetzungen Ansprüche aus der Renten-, Unfall-, und Arbeitslosenversicherung.  Lassen Sie sich gegebenenfalls beraten.

Weitere Informationen erhalten Sie in dem Flyer und der Familienpflegeseite des Bundesministeriums (mit Erklärfilm)

Der Pflegezeit-Rechner bietet eine erste finanzielle Orientierung wie hoch der mögliche Darlehensbetrag und die spätere monatliche Rückzahlungrate wäre. Falls dies für eine (Familien)pflegezeit in Anspruch genommen werden würde.

Broschürencover: Ein erwachsenes Paar steht hinter eoner älteren Frau. Darunter der Schriftzug Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend; FamilienpföegeZeit, Zeit für Pflege und Beruf. Darunter: Bessere Vereinbarkeit von Familie, Pfelge und Beruf. Gesetzliche egelungen seit 1. Januar 2015.
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