Wann dürfen Arbeiten durchgeführt werden?
Baumfällungen und erhebliche Gehölzarbeiten sollen grundsätzlich nur im Zeitraum vom
1. Oktober bis Ende Februar durchgeführt werden.
Vom 1. März bis 30. September gelten besondere Schutzvorschriften für Bäume, Hecken und andere Gehölze. In dieser Zeit sind Fällungen nur in Ausnahmefällen möglich.
Unabhängig vom Zeitraum sind artenschutzrechtliche Vorgaben immer zu beachten.
Vor Beginn der Arbeiten ist sicherzustellen, dass keine geschützten Tiere, Nester, Brutstätten, Höhlen oder andere Lebensstätten beeinträchtigt werden.
1. Oktober bis Ende Februar durchgeführt werden.
Vom 1. März bis 30. September gelten besondere Schutzvorschriften für Bäume, Hecken und andere Gehölze. In dieser Zeit sind Fällungen nur in Ausnahmefällen möglich.
Unabhängig vom Zeitraum sind artenschutzrechtliche Vorgaben immer zu beachten.
Vor Beginn der Arbeiten ist sicherzustellen, dass keine geschützten Tiere, Nester, Brutstätten, Höhlen oder andere Lebensstätten beeinträchtigt werden.